Es ist nicht bereits deshalb von einer
Fahrtenbuchauflage abzusehen, wenn der
Fahrzeughalter ankündigt sich zukünftig rechtstreu zu verhalten und umfassend an der Aufklärung von
Verkehrsverstößen mitzuwirken. Eine solche bloße Absichtserklärung ist nicht in gleicher Weise zur Feststellung des
Fahrzeugführers bei künftigen Verkehrsverstößen geeignet, wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit deshalb von der Anordnung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, weil er dieser gegenüber zugesagt hatte, zukünftig umfassend an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mitzuwirken.
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu Unrecht seine Einlassung im Rahmen der Anhörung außer Acht gelassen, dass er sich künftig so verhalten werde, dass eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig und ihre Anordnung deshalb ermessensfehlerhaft sei.
Eine defizitäre Ermessensausübung liegt nicht schon dann vor, wenn die Behörde nicht alle nur erdenklichen Gesichtspunkte vollständig erfasst und erörtert hat, sondern erst, wenn sie den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig und zutreffend erwogen hat.
Wesentlich in diesem Sinne können Vorkehrungen des Fahrzeughalters sein, die geeignet sind, die Aufklärung künftiger, mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug begangener Verkehrsverstöße zu fördern. Die Fahrtenbuchauflage stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind.
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