Bei Vorschriften zur Abwehr von Gefahren für die Ordnung und Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, zu denen auch
§ 31a StVZO gehört, fällt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammen. Die Behörde kann sich bei der Begründung des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall.
Eine
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h, die mit einer Geldbuße von 160 EUR sowie einem
Fahrverbot von einem Monat geahndet wird und nach dem Fahreignungsbewertungssystem eine Eintragung von zwei Punkten im
Fahreignungsregister zur Folge hat, stellt einen erheblichen
Verkehrsverstoß dar, der bereits bei erstmaliger Begehung eine
Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt.
Eine Überschreitung der bei der Anhörung des
Fahrzeughalters regelmäßig einzuhaltenden Zweiwochenfrist steht der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches dann nicht entgegen, wenn sie für die Nichtermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich war, nämlich dann, wenn die ergebnislose Ermittlung nicht auf Erinnerungslücken des Halters beruht; das gilt insbes. wenn ein ausreichendes Fahrerfoto vorliegt, das eine Identifizierung des Verantwortlichen ermöglicht, ohne dass es dabei tragend auf ein Erinnerungsvermögen ankäme.
Soll die bereits von Gesetzes wegen nach § 31a Abs. 3 StVZO bestehende Verpflichtung zur Vorlage des Fahrtenbuchs mittels Verwaltungszwangs durchgesetzt werden, bedarf es einer darauf gestützten behördlichen Anordnung, die die abstrakt-generelle gesetzliche Pflicht mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisiert; andernfalls erweist sich eine Zwangsgeldandrohung für Verstöße gegen die Anordnung zur jederzeitigen Aushändigung des Fahrtenbuches mangels hinreichender Bestimmtheit der Verpflichtung als rechtswidrig.