Nach der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage war der angefochtene Bescheid über den
Entzug der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtmäßig.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Auf eine solche Ungeeignetheit darf sie nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dann schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte
Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
Die Vorlage des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens hat der Betroffene gegenüber der Behörde verweigert, obwohl er in der Anordnung seiner Begutachtung entsprechend
§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV darauf hingewiesen wurde, dass aus der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden darf.
Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV setzt voraus, dass die Gutachtenanforderung rechtmäßig ergangen ist.
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