Bei einer gegen eine
Änderung des Familiennamens von Kindern gerichtete Drittanfechtungsklage des Kindsvaters kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, ist eine einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen.
Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist. Soweit die einzelnen Gesichtspunkte bereits bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Faktoren, die von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes mitumfasst werden.
Die Berücksichtigung dieser Faktoren ist also mit der positiven Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, abgeschlossen. Demgegenüber steht es nicht mehr im (weitergehenden) Ermessen der Behörde, einzelne bereits berücksichtigte Gesichtspunkte nochmals bei der Ausübung des Ermessens hinzuzuziehen.
Die Begehung von Straftaten seitens des Namensgebers gegenüber dem anderen Elternteil oder einem Kind kann im Rahmen der Abwägung ein bedeutender Belang sein kann, der für eine Namensänderung spricht.