Im vorliegenden Fall bemängelte ein
Neuwagenkäufer Glanzabweichungen zwischen den Türzierleisten und den Zierleisten der seitlichen Heckfenster. Der Verkäufer teilte dem Käufer mit, dass die unterschiedlichen Glanzstufen für das Fahrzeug charakteristisch seien und deshalb kein
Mangel vorliege. Das wollte der Käufer nicht hinnehmen und die Sache landete vor Gericht, wobei in erster Linie die
Rückabwicklung des
Kaufvertrages und der Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt wurde.
Vor Gericht scheiterte der Käufer. Ihm stand weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf
Schadensersatz aus Mängelgewährleistung zu, da ein Mangel nicht vorlag.
Das streitgegenständliche Fahrzeug weist keinen Sachmangel aufgrund von Chromleisten abweichender Glanzgrade auf.
In Betracht kommt mangels Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich exakter Einheitlichkeit der Glanzoptik der Chromleisten lediglich ein Mangel i. S. § 434 I 2 Nr. 2 BGB, denn eine besondere Verwendung i. S. des § 434 l 1 Nr. 1 BGB war nach dem Parteivortrag ebenfalls nicht vorausgesetzt.
Nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen ·der gleichen. Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Die gewöhnliche Verwendung eines Pkw ist die Verwendung als Fortbewegungs- und Transportmittel, die nicht beeinträchtigt ist. Die· übliche Beschaffenheit und diejenige, die der Käufer erwarten kann, bemessen sich an den für Sachen wie der Kaufsache auch bei anderen Herstellern herrschenden Qualitätsstandards bzw. den Erwartungen eines durchschnittlichen Verbrauchers.
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