Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis abgelehnt.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Nach dem aktuellen Ermittlungsstand kann bereits kein dringender Tatverdacht in Bezug auf das über das Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit hinausgehende Tatbestandsmerkmal der grob verkehrswidrigen Fortbewegung in
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB aufgestellt werden.
Anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses wird dem Beschuldigten nicht nachzuweisen sein, dass er sich deshalb grob verkehrswidrig verhalten hat, weil er - und auch der Mitbeschuldigte - sich mit mehr als 100 km/h auf einer Strecke mit einem Tempolimit von 50 km/h fortbewegt hat, weshalb es zu einer doppelten Überschreitung der gebotenen als auch zulässigen
Höchstgeschwindigkeit gekommen ist.
An die
Messung von Geschwindigkeiten durch ein Hinterherfahren sind hohe Voraussetzungen geknüpft. Die Messstrecke muss bei Geschwindigkeiten bis 90 km/h bei mindestens 400 m liegen, bei höheren Geschwindigkeiten muss sie mindestens bei 500 m liegen. Es ist ein annähernd gleicher Abstand zwischen beiden Fahrzeugen zu halten, welcher sich vergrößern, aber nicht verkleinern darf.
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