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Demenz am Steuer: Wann die Fahrerlaubnis entzogen werden darf

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bestehen nach einem ärztlichen Gutachten noch Zweifel an der Fahreignung, darf die Behörde eine ergänzende verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung verwerten, auch wenn diese zu einem für den Betroffenen ungünstigeren Ergebnis kommt als die vom Arzt in Aussicht gestellte Einschätzung. Werden die dabei geforderten Mindestleistungswerte nicht erreicht, ist von fehlender Fahreignung auszugehen - die Fahrerlaubnisbehörde muss die Fahrerlaubnis dann zwingend entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum zusteht.

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten anordnen?

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht erfüllt (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 StVG). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 FeV). Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung, kann die Behörde die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens verlangen, um die Eignungsfrage zu klären.

Vorliegend stützte sich die Behörde auf zwei Vorfälle im Verkehr, die Anlass zur Prüfung einer möglichen kognitiven Beeinträchtigung des Antragstellers gaben. Das daraufhin eingeholte fachärztliche Gutachten stellte eine Demenzerkrankung mit zumindest mittelgradigen Beeinträchtigungen fest, äußerte hinsichtlich der Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 jedoch lediglich Bedenken, ohne eine abschließende Aussage zu treffen. Der Gutachter empfahl ausdrücklich eine ergänzende neuropsychologische Zusatzuntersuchung mit einem objektivierbaren Testverfahren zur genaueren Einordnung der festgestellten Defizite.

Welche Bedeutung hat eine ergänzende verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung?

Wird in einem fachärztlichen Gutachten selbst eine weitergehende Zusatzuntersuchung zur Klärung verbleibender Zweifel an der Fahreignung empfohlen, ist das Ergebnis dieser Zusatzuntersuchung bei der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Zusatzuntersuchung zu einem strengeren Ergebnis kommt als vom ursprünglichen Gutachter zunächst angenommen. Die verkehrspsychologische Zusatzuntersuchung dient dabei der Überprüfung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit anhand standardisierter Testverfahren, mit denen unter anderem Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit untersucht werden (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, Nr. 8.2.1).

Werden die in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung vorgesehenen Normwerte nicht erreicht und liegen die festgestellten Leistungsschwächen im weitgehend ausfallartigen Bereich, ist eine Kompensation durch anderweitige Fähigkeiten oder langjährige Fahrerfahrung regelmäßig ausgeschlossen. Eine allein auf die praktische Fahrerfahrung gestützte Kompensationsfähigkeit kann nicht angenommen werden, wenn der Betroffene die eigenen Einschränkungen nicht hinreichend wahrnimmt und deshalb auch nicht durch erhöhte Vorsicht oder Umsicht ausgleichen kann.

Steht der Behörde bei festgestellter Fahrungeeignetheit ein Ermessen zu?

Liegt die fehlende Fahreignung aufgrund eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens fest, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Ein Ermessensspielraum besteht insoweit nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bei festgestellter Fahrungeeignetheit regelmäßig gerechtfertigt, da das Interesse an der Verhinderung von Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer das Interesse des Betroffenen an der weiteren Nutzung der Fahrerlaubnis bis zur bestandskräftigen Entscheidung überwiegt. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsmittels maßgeblich; bestehen diese nicht, ist für eine zugunsten des Antragstellers ausgehende Interessenabwägung regelmäßig kein Raum (vgl. VGH Bayern, 16.12.2015 - Az: 11 CS 15.2377; VGH Bayern, 08.09.2015 - Az: 11 CS 15.1634).


VG Augsburg, 15.12.2016 - Az: Au 7 S 16.1493

Nachfolgend: VGH Bayern, 30.01.2017 - Az: 11 CS 17.27


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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