Mit der Vollziehbarkeit der im Dublin-Bescheid enthaltenen Abschiebungsanordnung erlischt die Aufenthaltsgestattung. Scheitert eine Abschiebung, weil die Ausländerbehörde daran objektiv oder subjektiv aus vom Ausländer nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft oder auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, hat der Ausländer ab Eintritt dieses Abschiebungshindernisses Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG mit der Folge, dass sein Aufenthalt im Zwischenzeitraum zwar nicht gestattet, aber geduldet bzw zu dulden, mithin nicht unterbrochen im Sinne von § 104c Abs. 1 S. 1 AufenthG ist.
VG Augsburg, 07.02.2024 - Az: Au 6 K 23.821
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Hont Péter Hetényi
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