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Wer den Wehrdienst verweigern will, muss zuerst zur Musterung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden will, muss sich zuvor mustern lassen. Verweigert ein ungedienter Wehrpflichtiger die Musterung, ist eine Ablehnung seines KDV-Antrags rechtmäßig.

Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung und Verfahrensvorbehalt

Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern. Durch Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG ist der Gesetzgeber ermächtigt, die Inanspruchnahme dieses Rechts durch Bundesgesetz zu regeln. Das Verfahren muss dabei von Verfassungs wegen sachgerecht, geeignet und zumutbar sein. Das Grundrecht steht damit unter einem Verfahrensvorbehalt, der jedoch ausschließlich eine verfahrensmäßige Feststellung ermöglicht, ob der Wehrpflichtige die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme erfüllt. Der sachliche Gehalt des Grundrechts darf dabei nicht beschränkt werden.

Musterung als zwingende Verfahrensvoraussetzung

Nach § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG erfolgt die Zuleitung der Personalakte an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bei ungedienten Wehrpflichtigen erst, sobald der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist. § 3 Abs. 1 KDVG stellt klar, dass die Antragstellung den Wehrpflichtigen nicht von der Pflicht befreit, sich zur Musterung vorzustellen. Verweigert der Antragsteller die Musterung, ist der KDV-Antrag nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 KDVG abzulehnen. Diese Regelungssystematik besteht im Wesentlichen seit dem Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz vom 28. Februar 1983 (KDVNG) und wurde durch spätere Novellierungen beibehalten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. April 1985 die §§ 2 bis 7 KDVG in der damaligen Fassung des KDVNG als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt (vgl. BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84).

Zweck der vorgeschalteten Musterung

Die Musterung dient der Ermittlung, welche ungedienten Wehrpflichtigen für den Wehrdienst zur Verfügung stehen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 WPflG). Daneben bildet das Ergebnis der Musterung die Grundlage für die Tauglichkeit zum Zivildienst im Spannungs- und Verteidigungsfall (vgl. § 7 ZDG). Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus § 2 Abs. 5 Satz 2 KDVG a.F. - der inhaltlich dem heutigen § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG entspricht - ausdrücklich die Nachrangigkeit des KDV-Verfahrens gegenüber dem Musterungsverfahren ab (vgl. BVerwG, 23.01.2002 - Az: 6 B 50/01; BVerwG, 14.02.2002 - Az: 6 B 75/01; BVerwG, 08.09.1999 - Az: 6 C 16/98). Steht der ungediente Wehrpflichtige nach dem Ergebnis der Musterung für den Wehrdienst nicht zur Verfügung, besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer förmlichen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Keine Verletzung des Kernbereichs von Art. 4 Abs. 3 GG

Der Kernbereich des Grundrechts besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung entgegen seinem Gewissen einen anderen Menschen töten zu müssen. Die dem Anerkennungsverfahren vorgeschaltete Musterung führt nicht dazu, dass ein Antragsteller in eine solche Zwangssituation gerät: Sie ist eine körperliche Tauglichkeitsfeststellung und berührt die Gewissensfrage inhaltlich nicht. Wird ein tauglicher Antragsteller als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, leistet er statt des Wehrdienstes Zivildienst als Ersatzdienst nach Art. 12a Abs. 2 GG und nimmt damit sein Grundrecht gerade in Anspruch. Während des laufenden KDV-Verfahrens schützt ihn § 3 Abs. 2 Satz 1 KDVG vor einer Einberufung zum Grundwehrdienst. Im Spannungs- und Verteidigungsfall ist § 11 Abs. 1 Nr. 1 KDVG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur eine Heranziehung zum waffenlosen Grundwehrdienst zulässig ist, sodass die den Grundrechtsschutz auslösende Zwangssituation auch dann nicht eintritt.

Zur Sonderregelung des § 13 Abs. 1 KDVG

Mit Wirkung vom 1. Januar 2026 wurde durch § 13 Abs. 1 KDVG eine Ausnahmevorschrift eingeführt, nach der bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor dem 1. Januar 2010 geboren sind, die Zuleitung des Antrags abweichend von § 2 Abs. 6 Satz 2 KDVG auch ohne vorherige Musterung erfolgen kann. Hintergrund ist laut Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 21/1853, S. 73) die Entlastung der noch aufzubauenden Musterungskapazitäten der Bundeswehr. Ausdrücklich stellt die Gesetzesbegründung jedoch klar, dass diese Regelung einer Musterung nicht entgegensteht, sondern lediglich den Zeitpunkt der Zuleitung des Antrags modifiziert. Sofern entsprechende Kapazitäten vorhanden sind oder eine verpflichtende Musterung angeordnet wurde, muss der Aufforderung nachgekommen werden. § 13 Abs. 1 KDVG befreit daher nicht von einer bestehenden Musterungspflicht und ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines KDV-Antrags, wenn der Antragsteller die Musterung grundsätzlich und generell verweigert.


VG Augsburg, 19.03.2026 - Az: Au 2 K 25.3087

Patrizia KleinAlexandra KlimatosTheresia Donath

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