Mit der gesetzlichen Einführung des Ausschlussgrundes bei der Regel-Erteilungsnorm für eine Aufenthaltserlaubnis ist beabsichtigt, insbesondere bestimmten Straftätern grundsätzlich kein Aufenthaltsrecht mangels Schutzwürdigkeit zu gewähren, womit entsprechend den Überlegungen im internationalen Flüchtlingsschutz verhindert werden soll, dass schwere Straftäter und Gefährder, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten, ohne vom Abschiebungsschutz ausgeschlossen zu werden.
Nach der unionsrechtlichen Wertung verletzt eine Straftat ein Grundinteresse der Gesellschaft, wenn sie sich gegen hochrangige Rechtsgüter richtet, an deren Schutz die Gesellschaft ein besonderes Interesse hat (Kollektivschutzgüter).
Bei der Ausweisungsentscheidung haben die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Tat und der Tatumstände, des Täters und seiner Persönlichkeitsstruktur sowie seines Nachtatverhaltens und ggf. einer therapeutischen Aufarbeitung des Geschehenen eine eigene Beurteilung und Prognoseentscheidung vorzunehmen, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.