Ein Gebrauchtwagenhändler, der als Vermittler eines Kaufvertrages auftritt und als Verkäufer eine Person angibt, die unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln ist, hat sich als Quasiverkäufer behandeln zu lassen. Ein Gewährleistungsausschluss ist sodann gemäß § 475 I BGB aufgrund des Verbrauchsgüterkaufes unbeachtlich.
Das behauptete Fehlen der Unfallfreiheit ist ein nicht behebbarer Mangel, so dass es vor der Geltendmachung von Minderungsansprüchen keiner Frist zur Nacherfüllung bedarf.
Das behauptete Fehlen der Unfallfreiheit ist ein nicht behebbarer Mangel, so dass es vor der Geltendmachung von Minderungsansprüchen keiner Frist zur Nacherfüllung bedarf.
LG Hannover, 19.05.2016 - Az: 8 O 172/14
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