Die Tatsachen, auf die die Behörde ihre Zweifel an der Kraftfahreignung stützt, sind in der Anordnung, ein ärztliches Gutachten beizubringen, substantiiert darzulegen. Eine Anordnung auf einen bloßen Verdacht hin, sozusagen „ins Blaue hinein“ ist nicht zulässig.
Vorliegend basierte die Aufrechterhaltung der Gutachtenanordnung auf der Annahme, die Mitteilung des Verdachts, die Antragstellerin habe Betäubungsmittel bestellt, die mangels gegenteiliger Erkenntnisse zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sein dürften, stelle sich ungeachtet des - behördlicherseits keiner Überprüfung unterzogenen - Einwands der Antragstellerin, sie sei bereits im Vorfeld der Gutachtenanordnung rechtskräftig vom Tatverdacht freigesprochen worden, als Tatsache im Sinn des § 14 I S.1 FeV dar. Eine so begründete Gutachtenanordnung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht, muss daher nicht befolgt werden und vermag einer auf § 11 VIII FeV gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis keine Grundlage zu bieten.
Vorliegend basierte die Aufrechterhaltung der Gutachtenanordnung auf der Annahme, die Mitteilung des Verdachts, die Antragstellerin habe Betäubungsmittel bestellt, die mangels gegenteiliger Erkenntnisse zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sein dürften, stelle sich ungeachtet des - behördlicherseits keiner Überprüfung unterzogenen - Einwands der Antragstellerin, sie sei bereits im Vorfeld der Gutachtenanordnung rechtskräftig vom Tatverdacht freigesprochen worden, als Tatsache im Sinn des § 14 I S.1 FeV dar. Eine so begründete Gutachtenanordnung genügt den rechtlichen Anforderungen nicht, muss daher nicht befolgt werden und vermag einer auf § 11 VIII FeV gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis keine Grundlage zu bieten.
OVG Saarland, 14.06.2016 - Az: 1 B 133/16
ECLI:DE:OVGSL:2016:0614.1B133.16.0A
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