Wer sein Mobiltelefon während der Fahrt in der Hand hält, um es als Navigationsgerät zu nutzen, „benutzt“ es im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO und begeht damit eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Der Benutzungsbegriff erfasst nach der Rechtsprechung sämtliche Bedienfunktionen des Geräts, nicht nur den klassischen Telefonvorgang.
Was gilt als „Benutzung“ eines Mobiltelefons am Steuer?
§ 23 Abs. 1a StVO untersagt Kraftfahrzeugführern die Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt, wenn hierfür das Gerät aufgenommen oder gehalten wird. Der Begriff der „Benutzung“ wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt und beschränkt sich nicht auf den klassischen Telefoniervorgang. Erfasst wird vielmehr jede bestimmungsgemäße Verwendung von Bedienfunktionen des Geräts (vgl. OLG Hamm, 01.02.2012 - Az: 5 RBs 4/12). Maßgeblich für die Frage der Benutzung ist danach, ob das Gerät in der Hand gehalten wird und die Handhabung einen Bezug zu einer bestimmungsgemäßen Funktion des Geräts aufweist (vgl. OLG Hamm, 25.11.2002 - Az: 2 Ss OWi 1005/02).Erfasst § 23 Abs. 1a StVO auch die Nutzung als Navigationsgerät?
Auch die Nutzung eines Mobiltelefons als Navigationsgerät fällt unter den Benutzungsbegriff des § 23 Abs. 1a StVO (vgl. OLG Köln, 26.06.2008 - Az: 81 Ss-OWi 49/08). Die Nutzung der Navigationsfunktion beinhaltet einen Abruf von Daten und stellt sich damit zugleich als Benutzung im Sinne der Vorschrift dar. Ein derartiger Kommunikationsvorgang soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon jedenfalls unterbleiben.Urteil freischalten
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OLG Hamm, 18.02.2013 - Az: III - 5 RBs 11/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0218.III5RBS11.13.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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