Eine Klausel in den AGB einer Kraftfahrtversicherung, die einen Abzug "neu für alt" i.H.v. 1% pro Monat seit dem Zeitpunkt des Erwerbes von bei "Informations- und Unterhaltungssystemen", aber nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten, vorschreibt, ist wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt nicht vor.
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