Abzug „neu für alt“ in den AGB einer Kraftfahrtversicherung
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine Klausel in den AGB einer Kraftfahrtversicherung, die einen Abzug "neu für alt" i.H.v. 1% pro Monat seit dem Zeitpunkt des Erwerbes von bei "Informations- und Unterhaltungssystemen", aber nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten, vorschreibt, ist wirksam. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liegt nicht vor.