Ein Verkäufer ist verpflichtet, einen massiven Vorschaden, der durch
Diebstahl wesentlicher Fahrzeugteile entstanden ist, ungefragt wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren. Dies gilt auch bei fachgerechter Instandsetzung des Fahrzeugs.
Es liegt auf der Hand, dass ein
Gebrauchtwagenkäufer über einen Vorschaden solchen Ausmaßes trotz Reparatur mit Originalteilen insbesondere deshalb informiert werden will und muss, weil dies bei seinem Kaufentschluss bzw. bei der Frage, welchen Preis er zu zahlen bereit ist, von Bedeutung ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der festgestellte Diebstahlschaden stellt einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar, den die Beklagte diesen Schaden der Klägerin gegenüber während der Verkaufverhandlungen so, wie er in der genannten „Fahrzeugbewertung“ festgestellt worden ist, hätte offenbaren müssen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dieser Offenbarungspflicht nachgekommen ist:
Ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die Sache nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten durfte.
Davon ist hier auszugehen. Denn bei Gebrauchtfahrzeugen muss der Käufer im Allgemeinen lediglich damit rechnen, dass das fragliche Fahrzeug dem Alter und der Laufleistung entsprechende Abnutzungserscheinungen und Gebrauchsspuren aufweist. Ferner muss er damit rechnen, dass es an dem fraglichen Fahrzeug zu Bagatellschäden gekommen sein kann, die für ihn nach Beseitigung keinerlei Bedeutung mehr haben und insbesondere bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können.
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