Im vorliegenden Fall behauptete ein Kraftfahrer in der mündlichen Verhandlung, nicht mit einem 
Mobiltelefon telefoniert, sondern sich während der Fahrt mit einem Akkurasierer rasiert zu haben.
Da der Sachverhalt nicht gleich beim Anhalten gegenüber der Polizei aufgeklärt wurde, indem der Akkurasierer vorgezeigt wurde, war der Einwand jedoch als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten.
Hierzu führte das Gericht aus:Der Senat weist darauf hin, dass es in keiner Weise zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht der Einlassung des Betroffenen, er habe nicht mit einem Handy telefoniert, sondern sich mit einem Akkurasierer, der wie ein Handy aussehe, rasiert, nicht gefolgt und sie als Schutzbehauptung angesehen hat. Gegen die Richtigkeit dieser Einlassung spricht schon, dass der Betroffene sie nicht sofort nach dem Anhalten gegenüber den Polizeibeamten geltend gemacht hat, sondern erst in der Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Nichts hätte aber näher gelegen als der sofortige Hinweis auf den Akkurasierer, wenn er denn tatsächlich benutzt worden wäre. Auch die mit der Rechtsbeschwerdebegründung weiter mitgeteilte Einlassung, die sich bewegenden Lippen des Betroffenen seien darauf zurückzuführen, dass der Betroffene zur Musik des Radios gesungen habe, entbehren angesichts der Gesamtumstände eines ernsthaften Hintergrundes und stützen nur den vom Amtsgericht gezogenen Schluss.