Das Verbot des § 23 Abs. 1a) StVO umfasst nicht nur die Verwendung des Mobiltelefones als Telefon sondern auch die Nutzung als Organisator oder als Internetzugang.
Im zu entscheidenden Fall war ein Autofahrer wegen Lesens einer zuvor im Mobiltelefon gespeicherten Notiz während der Autofahrt zu einem Bußgeld über EURO 30,00 verurteilt wurden.
Die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO dahin, dass auch die ggf. mögliche Nutzung eines Mobiltelefons als "Organisator" unter den Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt, entspricht der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift. Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 ist nämlich gerade im Hinblick darauf erfolgt, dass nur durch eine Bedienung des Mobiltelefons mittels einer Sprachsteuerung die aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen von der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ausgehenden Gefahren auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.
Im zu entscheidenden Fall war ein Autofahrer wegen Lesens einer zuvor im Mobiltelefon gespeicherten Notiz während der Autofahrt zu einem Bußgeld über EURO 30,00 verurteilt wurden.
Die Auslegung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO dahin, dass auch die ggf. mögliche Nutzung eines Mobiltelefons als "Organisator" unter den Begriff der "Benutzung" im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO fällt, entspricht der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der neuen Vorschrift. Die Neuregelung des § 23 Abs. 1 a StVO durch die 33. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2000 ist nämlich gerade im Hinblick darauf erfolgt, dass nur durch eine Bedienung des Mobiltelefons mittels einer Sprachsteuerung die aufgrund wissenschaftlicher Untersuchungen von der Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt ausgehenden Gefahren auf ein hinnehmbares Maß reduziert werden können.
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