Die Erstreckung einer
Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fahrzeugpark eines
Halters setzt eine behördliche Prognose dahingehend voraus, ob auch mit anderen Fahrzeugen des Halters künftig
Verkehrsverstöße nicht aufgeklärt werden können. Ohne entsprechende Ermittlungen zu Art, Umfang und Vorgeschichte des Fuhrparks ist die Auflage ermessensfehlerhaft.
Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist
§ 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die zuständige Behörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Tatbestandsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Fahrerermittlung ist dabei bereits dann erfüllt, wenn die Behörde alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat - etwa durch Übersendung eines Zeugenfragebogens oder die Veranlassung von Ortsermittlungen durch Polizeibeamte - ohne den verantwortlichen Fahrzeugführer feststellen zu können. Nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung reicht für die Anordnung bereits ein erstmaliger unaufgeklärter, mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß aus, ohne dass es auf die näheren Umstände der Ordnungswidrigkeit ankommt.
Der Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gestattet der Behörde ausdrücklich, die Fahrtenbuchauflage auf mehrere Fahrzeuge des Halters zu erstrecken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Fahrzeugen die Ausdehnung auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann. Diese Ausdehnung stellt jedoch gegenüber der Einzelanordnung für das jeweilige Tatfahrzeug eine erhebliche Erweiterung dar und unterliegt daher einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Unverhältnismäßig ist die Fahrtenbuchauflage dann, wenn die Behörde sie auf alle Fahrzeuge des Halters erstreckt, ohne zuvor eine Prognose darüber angestellt zu haben, ob auch mit anderen Fahrzeugen des Halters Verkehrsverstöße zu erwarten sind, die sich nicht aufklären lassen.
Diese Prognose erfordert mindestens, dass die Behörde Art und Umfang des Fahrzeugparks sowie etwaige Verkehrsverstöße mit Fahrzeugen des Halters in der Vergangenheit ermittelt. Nur auf dieser Tatsachengrundlage lässt sich beurteilen, ob Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters in einer Weise zu befürchten sind, die eine flächendeckende Auflage rechtfertigt. Unterbleiben diese Ermittlungen - was sich häufig bereits darin zeigt, dass die Begründung des Bescheides keinerlei Ausführungen zur Erstreckung auf sämtliche Fahrzeuge enthält -, liegt ein Ermessensausfall oder jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vor. Das Fehlen entsprechender Erwägungen im Bescheid ist dabei ein gewichtiges Indiz für fehlerhafte Ermessensausübung.
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