Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Der Erlass einer
Fahrtenbuchauflage kann bereits mit der erstmaligen Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten
Verkehrsverstoßes gerechtfertigt sein. Dies gilt zumindest dann, wenn die Behörde alle ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmaßnahmen ausgeschöpft hat und der
Fahrzeughalter zu dem bekannten und eingrenzbaren Kreis der überhaupt für den Verkehrsverstoß in Betracht kommenden
Fahrzeugführer keine Angaben macht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung, mit der für die Dauer von sechs Monaten eine Fahrtenbuchauflage erteilt wurde, wiederherzustellen, ist zulässig, er führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie steht in Einklang mit § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der Antragsgegner hat sich den Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges vor Augen geführt und schriftlich ausgeführt, dass hier das öffentliche Interesse den Sofortvollzug deshalb rechtfertigt, weil eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten wäre, wenn die Halterin des betreffenden Fahrzeugs nicht sofort verpflichtet würde, ein Fahrtenbuch zu führen, um nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Fahrer schnell und zuverlässig feststellen zu können.
Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Es überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung. Nach derzeitiger Lage der Dinge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig.
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