Bereits der einmalige Konsum von Amphetaminen, Kokain oder Heroin kann den
Führerscheinentzug zur Folge haben. Da unter Drogeneinfluss keine Fahreignung gegeben ist, ist der Einzug des
Führerscheins grundsätzlich gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern der anderen Verkehrsteilnehmer begründet.
Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid sich als rechtmäßig darstellt und aus den in der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen die Notwendigkeit ersichtlich ist, die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu unterbinden.
Nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere, wenn ein Mangel nach der
Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - Anlage 4 FeV - vorliegt, was vorliegend zutrifft. Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV schließt die Einnahme von
Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) die Fahreignung aus. Der Antragsteller hat Amphetamin konsumiert. Dies steht aufgrund des toxikologischen Befunds des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Januar 2006 fest. Er stellt dies auch in der vorliegenden Antragsschrift nicht substantiiert in Frage.
In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten „Krankheit und Kraftverkehr“ zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 Anlage 4 FeV beinhaltet daher den Erfahrungssatz, dass schon die Einnahme von Amphetamin und Kokain regelmäßig die Fahreignung ausschließt. An diese normative Wertung ist das Gericht gebunden, solange keine Umstände im Einzelfall vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Derartige Umstände, die die Regelannahme der Anlage 4 FeV entkräften, sind weder vorgetragen noch lassen sie sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen; vielmehr ist von einem Regelfall der Anlage 4 FeV auszugehen. Dies führt aber zur Entziehung, zumal auch noch ein Fahrzeug unter Einfluss der Droge geführt worden ist.