Solange ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, das zur
Einziehung der Fahrerlaubnis führen kann steht
§ 3 Abs. 3 StVG der ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde entgegen.
Nach § 3 Abs. 3 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde einen Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen, solange gegen den Inhaber der
Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt.
Das Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG stellt dabei ein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot § 3 Abs. 4 StVG übergeht.
Zwar ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StVG und
§ 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 StVG kann dem jedoch entgegenstehen.
Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen darf, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird. Die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben. § 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen mithin demselben Regelungsziel.