Steht der Konsum von Kokain aufgrund entsprechender Untersuchungen fest, kann bereits der einmalige Konsum zur
Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden und den auf Gewährung von Eilrechtsschutz gerichteten Antrag eines
Fahrerlaubnisinhabers gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung des Landkreises Trier-Saarburg abgelehnt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller geriet mit seinem Fahrzeug im Mai 2015 in eine
Verkehrskontrolle. Ausweislich des Einsatzberichtes stellten die Polizeibeamten Ausfallerscheinungen des Antragstellers fest. Der freiwillig durchgeführte Mashan-Test verlief positiv auf Kokain. Nach dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom selben Tag ist unter anderem eine Beeinflussung durch Drogen diagnostiziert. Der toxikologische Befund der am selben Tag erfolgten Blutentnahme belegte nach Auffassung der Gutachter die Aufnahme von Kokain. Daraufhin entzog die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Trier-Saarburg die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
Zu Recht, so die Richter der 1. Kammer.
Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, die entsprechenden Regelungen der Fahrerlaubnisverordnung beinhalteten den Erfahrungssatz, dass bereits die einmalige Einnahme von Kokain, unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, regelmäßig die Fahreignung ausschließe.
Daher sei es in den Fällen, in denen feststehe, dass Kokain konsumiert worden sei, aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, das Führen von Kraftfahrzeugen mit sofortiger Wirkung zu unterbinden.
Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung dieser Regelannahme begründen könnten, habe der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht vortragen können.