Hat ein in der Probezeit befindlicher Fahranfänger mit dem Fahrrad eine rote Ampel missachtet (dies ist eine Ordnungswidrigkeit), so kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar durch die Fahrerlaubnisbehörde angeordnet werden.
Nach dem Wortlaut des Katalogs in Ziffer 2.1 der Anlage 12 zu § 34 I FeV ist die Bewertung einer Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob der jeweilige Verstoß mit einem Kfz oder einem Fahrrad begangen wurde.
Die Wertung des Verordnungsgebers, dass etwa auch Fahrradfahrer, die einen Rotlichtverstoß begehen, typischerweise ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der daran anknüpfenden Maßnahmen und unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
Danach verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.
Nach dem Wortlaut des Katalogs in Ziffer 2.1 der Anlage 12 zu § 34 I FeV ist die Bewertung einer Ordnungswidrigkeit als schwerwiegende Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob der jeweilige Verstoß mit einem Kfz oder einem Fahrrad begangen wurde.
Die Wertung des Verordnungsgebers, dass etwa auch Fahrradfahrer, die einen Rotlichtverstoß begehen, typischerweise ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential darstellen, ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der daran anknüpfenden Maßnahmen und unter Beachtung des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden.
Danach verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Rechtliche Grundlage für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist die Vorschrift des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Straßenverkehrs-behörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen hat. Dabei ist die Behörde gemäß Satz 2 dieser Vorschrift an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Wie Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Danach ist ein Rotlichtverstoß gemäß Nr. 2.1 als schwerwiegend zu bewerten.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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