Wird ein Bußgeldverfahren nach § 47 OWiG eingestellt, weil sich der verantwortliche Fahrer trotz feststehender Halterschaft nicht ermitteln lässt, darf dem Betroffenen die Tragung seiner notwendigen Auslagen nicht auferlegt werden. Das bloße Schweigen des Betroffenen zur Fahrereigenschaft darf ihm bei der Ermessensentscheidung über die Kosten nicht zum Nachteil gereichen.
Rechtsgrundlage der Auslagenentscheidung
Die Auferlegung eigener notwendiger Auslagen im Rahmen einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG richtet sich nach § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467a Abs. 1 StPO i.V.m. § 467 Abs. 4 StPO. Diese Vorschriften eröffnen der Verwaltungsbehörde grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen eines selbständigen Kostenbescheids nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zu bestimmen, dass der Betroffene seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, obwohl das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde.Welche Maßstäbe gelten für die Ermessensausübung?
Die Entscheidung über die Auslagentragung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Maßgeblich für die Ausübung dieses Ermessens ist insbesondere die Stärke des bestehenden Tatverdachts sowie die Wahrscheinlichkeit, mit der eine Verurteilung bei Durchführung des Bußgeldverfahrens zu erwarten gewesen wäre. Eine Belastung des Betroffenen mit seinen eigenen Auslagen setzt demnach voraus, dass im Zeitpunkt der Einstellung ein hinreichend konkreter Tatverdacht fortbestand, der eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließ.Bedeutung fehlender Täterfeststellung
Vorliegend stand lediglich fest, dass die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug begangen worden war. Zur Person des tatsächlichen Fahrzeugführers zum Unfallzeitpunkt konnten weder die übrigen Unfallbeteiligten Angaben machen, noch traf die ermittelnde Polizei tragfähige Feststellungen. Die bloße Fahrzeughalterschaft begründet für sich genommen keinen hinreichenden Tatverdacht gegen den Halter als Fahrer, wenn dessen tatsächliche Fahrereigenschaft nicht anderweitig belegt ist.Keine Nachteile aus dem Schweigen des Betroffenen
Da der Betroffene von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, blieb offen, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt führte. Nach der Zusammenfassung zugrunde liegender Rechtsprechung darf dieses Schweigen dem Betroffenen im Rahmen der Kostenentscheidung nicht zum Nachteil gereichen. Ein Rückschluss von der Halterschaft und dem Schweigen auf die Fahrereigenschaft zu Lasten des Betroffenen ist mit dem strafprozessualen Grundsatz, dass niemand zu seiner eigenen Belastung beizutragen verpflichtet ist, nicht vereinbar.Ergebnis
Da vorliegend im Zeitpunkt der Einstellung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung des Betroffenen im Falle der Fortführung des Bußgeldverfahrens auszugehen war, erweist sich die Auferlegung der notwendigen Auslagen als ermessensfehlerhaft. Die entsprechende Kosten- und Auslagenentscheidung im selbständigen Kostenbescheid nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 OWiG war infolgedessen aufzuheben.
AG Heilbronn, 08.01.2007 - Az: 32 OWi 8183/2006, 32 OWi 8183/06
ECLI:DE:AGHN:2007:0108.32OWI8183.2006.0A
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