Nach einer rechtskräftigen Verurteilung in Polen wegen Trunkenheitsfahrt mit 1,03 mg/dm3 Alkohol in der ausgeatmeten Atemluft kann in Deutschland die Anordnung einer MPU erfolgen.
Wird das Gutachten nicht vorgelegt, so kann zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen werden.
Die fragliche Alkoholkonzentration stand vorliegend aufgrund des rechtskräftigen Urteils des zuständigen Amtsgerichts unanfechtbar fest. Hätte der Betroffene dieser Verurteilung entgehen wollen, so hätte er in jenem Strafverfahren seine erst nachträglich geäußerten Bedenken gegen die Verwertung des in Polen gewonnen Messergebnisses vortragen müssen und auf diese Weise gegebenenfalls auf eine andere als die getroffene Entscheidung des Amtsgerichts hinwirken können. Dies ist aber nicht geschehen. Deshalb war der Betroffene nunmehr im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit seinen Einwänden gegen die angeblich unzutreffende Gewinnung des Messergebnisses präkludiert, wobei etwa das unsubstantiierte Bestreiten, dass es sich bei dem in Polen verwanden Messgerät um ein Atemalkololtestgerät gehandelt habe, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei, ohnehin nicht geeignet ist, Zweifel an den in Polen getroffenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die rechtskräftige Verurteilung des Klägers in Polen mitgeteilt hat, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von Amts wegen und zudem in Wahrnehmung einer ihr obliegenden Beweislast das rechtskräftige Urteil in Frage zu stellen und beispielsweise zusätzliche Ermittlungen in Polen bei dem zuständigen Amtsgericht anzustellen, ob das dortige Verfahren rechtens verlaufen sei und den in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegten Standards entspreche.
Eine derartige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörden ist - zumal im Bereich der Gefahrenabwehr, die hier erst auf die Untersuchung der Geeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerichtet ist - dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Wird das Gutachten nicht vorgelegt, so kann zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs geschlossen werden.
Die fragliche Alkoholkonzentration stand vorliegend aufgrund des rechtskräftigen Urteils des zuständigen Amtsgerichts unanfechtbar fest. Hätte der Betroffene dieser Verurteilung entgehen wollen, so hätte er in jenem Strafverfahren seine erst nachträglich geäußerten Bedenken gegen die Verwertung des in Polen gewonnen Messergebnisses vortragen müssen und auf diese Weise gegebenenfalls auf eine andere als die getroffene Entscheidung des Amtsgerichts hinwirken können. Dies ist aber nicht geschehen. Deshalb war der Betroffene nunmehr im Verwaltungsverfahren und auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit seinen Einwänden gegen die angeblich unzutreffende Gewinnung des Messergebnisses präkludiert, wobei etwa das unsubstantiierte Bestreiten, dass es sich bei dem in Polen verwanden Messgerät um ein Atemalkololtestgerät gehandelt habe, welches auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sei, ohnehin nicht geeignet ist, Zweifel an den in Polen getroffenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist, nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt die rechtskräftige Verurteilung des Klägers in Polen mitgeteilt hat, auch nicht etwa verpflichtet gewesen, von Amts wegen und zudem in Wahrnehmung einer ihr obliegenden Beweislast das rechtskräftige Urteil in Frage zu stellen und beispielsweise zusätzliche Ermittlungen in Polen bei dem zuständigen Amtsgericht anzustellen, ob das dortige Verfahren rechtens verlaufen sei und den in der Bundesrepublik Deutschland zugrunde gelegten Standards entspreche.
Eine derartige Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörden ist - zumal im Bereich der Gefahrenabwehr, die hier erst auf die Untersuchung der Geeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerichtet ist - dem Gesetz nicht zu entnehmen.
VG Münster, 16.05.2014 - Az: 10 K 841/14
ECLI:DE:VGMS:2014:0516.10K841.14.00
Nachfolgend: OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - Az: 16 A 1237/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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