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Schwarzarbeit im Gastrobetrieb: Strafverfahren eingestellt, Beitragsnachzahlung bleibt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verletzt ein Arbeitgeber seine Aufzeichnungspflichten, darf die Deutsche Rentenversicherung die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge schätzen; die Schätzung kann auch dann rechtmäßig sein, wenn ein zugleich geführtes Strafverfahren wegen desselben Sachverhalts eingestellt wurde. Der im Strafverfahren geltende Grundsatz „in dubio pro reo“ findet im sozialrechtlichen Schätzungsverfahren keine Anwendung.

Schätzungsbefugnis bei verletzten Aufzeichnungspflichten

Nach § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV hat der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte zu schätzen, soweit er diese nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann. Diese Schätzungsbefugnis setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten verletzt hat und dadurch eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitsentgelte unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert wird. In einem solchen Fall genügt es nicht, den Vorwurf der Schwarzarbeit und die Richtigkeit der behördlichen Schätzung lediglich allgemein zu bestreiten; vielmehr muss der Arbeitgeber konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte aufzeigen, die die Schätzungsgrundlagen ernsthaft in Frage stellen.

Vorliegend betraf dies einen Betreiber zweier asiatischer Buffet-Restaurants mit jeweils mehr als zehn Tischen, die an sieben Tagen pro Woche geöffnet waren. Da keine aussagekräftigen Aufzeichnungen zum tatsächlichen Personaleinsatz vorlagen, schätzte das Hauptzollamt den Personalbedarf auf zwei Arbeitskräfte je Restaurant für die Dauer der ausgehängten Öffnungszeiten und zog hiervon die tatsächlich gemeldeten Arbeitszeiten sowie die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers ab. Aus der verbleibenden Differenz von mehreren tausend Arbeitsstunden jährlich und unter Zugrundelegung der niedrigsten lokalen Löhne ermittelte die Behörde den Umfang der Schwarzarbeit. Die Rentenversicherung übernahm diese Ermittlungsergebnisse im Rahmen einer Betriebsprüfung und setzte für einen Zeitraum von rund fünf Jahren nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von knapp 130.000 Euro fest.

Verhältnis zum Straf- und Bußgeldverfahren

Im Sozialverwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren gelten andere Grundsätze als im Strafverfahren. Während im Strafprozess der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung kommt und der Nachweis konkreter Straftaten erforderlich ist, findet dieser Grundsatz im sozialrechtlichen Schätzungsverfahren keine Anwendung. Der Ausgang eines parallel geführten Straf- oder Bußgeldverfahrens ist daher für die Rechtmäßigkeit der Beitragsschätzung nicht maßgeblich. Die Rentenversicherung darf sich bei der Schätzung auf die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden, etwa des Hauptzollamts, stützen, sofern das angewandte Schätzverfahren in sich schlüssig und nachvollziehbar ist.

Im zugrunde liegenden Fall war das gegen den Betreiber geführte Strafverfahren vom Amtsgericht gegen Zahlung von 2.400 Euro eingestellt worden; eine Geldbuße wegen Nichtzahlung des Mindestlohns und fehlender Arbeitszeitnachweise war auf insgesamt 4.000 Euro herabgesetzt worden. Dies änderte jedoch nichts an der Rechtmäßigkeit der im sozialgerichtlichen Verfahren bestätigten Schätzung der Sozialversicherungsbeiträge.

Wie wird der Mindestpersonalbedarf plausibilisiert?

Die Schlüssigkeit eines Schätzverfahrens bemisst sich danach, ob die zugrunde gelegten Annahmen ein nachvollziehbares Mindestmaß an erforderlicher Arbeitsleistung abbilden. Der Ansatz einer bestimmten Mindestanzahl an Arbeitskräften je Betriebsstätte und Öffnungsstunde kann ein solches nachvollziehbares Mindestmaß darstellen, wenn das gemeldete Personal sowie die eigene Arbeitskraft des Unternehmers nachweislich nicht ausreichen, um den Betrieb während der ausgehängten Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. Die Heranziehung der niedrigsten am Markt üblichen Löhne für ungelernte Arbeitskräfte zugunsten des Arbeitgebers wirkt sich zusätzlich zugunsten der Rechtmäßigkeit der Schätzung aus, da hierdurch eine für den Arbeitgeber denkbar günstige Berechnungsgrundlage gewählt wird.

Die regelmäßige Mitarbeit von Familienangehörigen im Betrieb ist bei der Bemessung des Personalbedarfs zu berücksichtigen, wenn diese über eine bloß geringfügige Tätigkeit hinausgeht. Eine solche Tätigkeit unterliegt nicht allein deshalb der Sozialversicherungsfreiheit, weil sie von einem Familienmitglied erbracht wird; maßgeblich ist allein der tatsächliche Umfang der Beschäftigung.


LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2026 - Az: L 14 BA 63/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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