Der Kampf um freie Parkplätze gehört in deutschen Großstädten zum Alltag. Besonders zu Stoßzeiten oder in engen Parkhäusern entwickeln sich Parkflächen zu einem knappen und heiß begehrten Gut. Wenn die Nerven blank liegen, greifen manche Verkehrsteilnehmer zu Methoden, die rechtlich bedenklich sind. Ob das Reservieren durch Beifahrer oder das aggressive Hineindrängen in eine Lücke – die Grenze zwischen Unhöflichkeit und einer handfesten Straftat ist fließend.
Vorrecht an der Parklücke: Wer zuerst kommt, parkt zuerst
Die rechtliche Grundlage für die Verteilung von Parkraum findet sich in der
Straßenverkehrsordnung (StVO). Gemäß
§ 12 Abs. 5 Satz 1 StVO hat an einer Parklücke derjenige Vorrang, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Dieser Vorrang bleibt auch dann bestehen, wenn der Berechtigte an der Lücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, oder wenn zusätzliche Fahrbewegungen notwendig sind, um das Fahrzeug sicher zu positionieren (vgl. OLG Hamm, 28.02.1980 - Az:
4 Ss 445/80). Die gleiche Regelung gilt nach § 12 Abs. 5 Satz 2 StVO für das Warten an einer freiwerdenden Parklücke.
Wer sich entgegen dieser Regelung in eine Lücke drängt, handelt zunächst einmal rechtswidrig und verstößt gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus
§ 1 Abs. 2 StVO. Ein bloßes „Dazwischenfahren“, so unfair es auch sein mag, erfüllt für sich genommen jedoch meist noch nicht den Tatbestand der Nötigung, solange keine Gewalt oder Drohung im Spiel ist. Da ein Autofahrer auch durch das Betätigen des Blinkers noch kein absolutes Recht auf den Parkplatz erworben hat, ist ein Erstbesetzen durch einen Dritten ohne Gefährdung zwar ein Verstoß gegen die Verkehrsregeln, aber oft noch keine Straftat.
Blockierender Beifahrer: Nötigung oder bloße Unverschämtheit?
Ein Klassiker im Parkplatzstreit ist der Beifahrer, der aussteigt und sich in eine freie Lücke stellt, um diese für das nachfolgende Fahrzeug zu reservieren. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Fußgänger durch seine körperliche Präsenz bereits eine Nötigung gemäß § 240 StGB begeht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Nötigung die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel voraus. Gewalt erfordert dabei einen körperlich wirkenden Zwang. Die bloße passive Blockade eines Parkplatzes durch die reine Anwesenheit eines Menschen wird von vielen Gerichten als rein psychischer Zwang gewertet, der nicht die Qualität von „Gewalt“ im strafrechtlichen Sinne.
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Fußgänger über die bloße Anwesenheit hinausgeht. Legt sich ein Fußgänger beispielsweise aktiv auf die Motorhaube eines einfahrwilligen PKW oder stemmt er sich mit Körperkraft gegen das Fahrzeug, um dessen Weiterfahrt zu verhindern, wird ein physisches Hindernis geschaffen. In solchen Fällen ist der Tatbestand der Nötigung durch den Fußgänger erfüllt (vgl. OLG Naumburg, 26.05.1997 - Az:
2 Ss 54/97). Auch aggressives oder schikanöses Verhalten kann dazu führen, dass die Handlung als verwerflich und damit strafbar eingestuft wird.
Wenn der Autofahrer „seine“ Parklücke erzwingt …
Die Reaktion des blockierten Autofahrers ist oft entscheidend für die strafrechtliche Bewertung. Fühlt sich ein Fahrer durch einen „Parkplatzreservierer“ provoziert und fährt er mit seinem Fahrzeug auf den Fußgänger zu, um diesen zum Wegtreten zu bewegen, begibt er sich auf rechtlich gefährliches Terrain.
Grundsätzlich darf sich ein Autofahrer gegen das rechtswidrige Freihalten einer Parklücke wehren, da dies eine
Verkehrsordnungswidrigkeit darstellt. Ein „umsichtiges Hineinfahren“ wird von einigen Gerichten nicht als Nötigung angesehen, sofern es maßvoll geschieht (vgl. OLG Stuttgart, 08.12.1965 - Az: 1 Ss 632/65). Das Oberlandesgericht Naumburg entschied im oben genannten Fall, in dem ein Autofahrer mehrfach langsam anfuhr, anhielt und den Fußgänger schließlich leicht am Knie berührte, dass keine verwerfliche Nötigung vorlag. Dem Fußgänger wurde durch das langsame Vorgehen genug Zeit gelassen, die Parkfläche zu räumen, ohne ihn einer erheblichen Gefährdung auszusetzen (vgl. OLG Naumburg, 26.05.1997 - Az:
2 Ss 54/97).
Wird der Autofahrer jedoch aggressiv, gibt stoßweise Gas oder fährt so schnell an, dass der Fußgänger zur Seite springen muss, um eine Verletzung zu vermeiden, liegt eine Nötigung durch den Autofahrer vor. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs als „Druckmittel“ wird in diesen Fällen als Gewaltanwendung gewertet. In extremen Fällen kann sogar ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gemäß
§ 315b StGB oder eine versuchte Körperverletzung vorliegen.
Eskalation und Notwehr: Was ist erlaubt und was nicht?
Ein Streit um eine Parklücke kann schnell in tätliche Auseinandersetzungen münden. Wer meint, im Recht zu sein, greift manchmal zu drastischen Mitteln. Doch die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung des vermeintlichen Parkrechts ist fast immer unzulässig.
Wird ein Fußgänger durch ein herannahendes Fahrzeug genötigt, beiseitezutreten, darf er nicht ohne Weiteres zur Selbstjustiz greifen. Ein Schlag mit der Faust auf die Motorhaube des Fahrzeugs ist beispielsweise nicht durch Notwehr gerechtfertigt, wenn der Fußgänger der Situation auch durch einfaches Ausweichen hätte entgehen können (vgl. AG Ludwigshafen, 13.09.2017 - Az:
2h C 42/17). In einem solchen Fall hat der Fußgänger die Notwehrlage durch sein blockierendes Verhalten mitverursacht. Beschädigt er dann das Fahrzeug, muss er unter Umständen für den Schaden mithaften, wobei oft eine hälftige Schadensteilung unter Berücksichtigung der
Betriebsgefahr des PKW vorgenommen wird.
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