Das blockieren eines Parkplatzes erlaubt dem Autofahrer eine drastische Gegenmaßnahme.
Das Gericht sprach im vorliegenden Fall einen Autofahrer frei, welcher sich mittels leichten Druck der Stoßstange den Weg eine durch einen Fußgänger blockierte Parklücke ermöglichte.
Auch trotz des Schubsens liegt keine Gefährdung des Parkplatzblockierers vor. Ihm muß jedoch durch mehrfaches Anhalten nur genügend Zeit zum Ausweichen eingeräumt werden. Auf keinen Fall darf der Blockierer verletzt werden.
Das Gericht sprach im vorliegenden Fall einen Autofahrer frei, welcher sich mittels leichten Druck der Stoßstange den Weg eine durch einen Fußgänger blockierte Parklücke ermöglichte.
Auch trotz des Schubsens liegt keine Gefährdung des Parkplatzblockierers vor. Ihm muß jedoch durch mehrfaches Anhalten nur genügend Zeit zum Ausweichen eingeräumt werden. Auf keinen Fall darf der Blockierer verletzt werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mag auch das Zufahren in Richtung auf den in der Parklücke stehende Blockierer nach schrittweisem Anhalten und die schließliche Berührung seines Knies Gewalt i. S. von § 240 Abs. 1 StGB gewesen sein, so fehlt es an der Verwerflichkeit der Nötigungshandlung i. S. von § 240 Abs. 2 StGB, d.h. an dem sozialethisch zu mißbilligenden Einsatz des Nötigungsmittels zu dem erstrebten Zweck.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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