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Schlag auf die Motorhaube bei Nötigung des Beiseitetretens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

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Fährt ein Kraftfahrer beim Ausparken mit seinem Fahrzeug auf einen vor dem Fahrzeug stehenden Fußgänger zu, um diesen zum Beiseitetreten zu nötigen, und schlägt dieser sodann mit der Faust auf die Motorhaube, ohne dass insoweit ein Rechtfertigungsgrund eingreift, verwirklicht sich grundsätzlich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs, so dass der - vom Fahrer personenverschiedene - Halter des beschädigten Kraftfahrzeugs sich eine Mithaftung anrechnen lassen muss. In diesem Fall kann eine hälftige Schadensteilung angemessen sein.

Indem der Fahrer mit dem Kraftfahrzeug auf den Fußgänger zugefahren ist, um diesen zum Weggehen zu zwingen, hat er durch Einsatz des Fahrzeugs als körperliche Gewalt die Straftat der Nötigung (§ 240 StGB) verwirklicht, insbesondere war die Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Zwecks im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB verwerflich.

Verwerflichkeit in diesem Sinne ist ein erhöhter Grad sozialethischer Missbilligung der für den erstrebten Zweck angewandten Mittel, was auf Grund einer umfassenden Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und einer darauf aufbauenden Gesamtwürdigung des Wertverhältnisses und des sachlichen Zusammenhangs von Zweck und Mittel zu beurteilen ist. Bei der Nötigung eines Fußgängers mittels eine Kraftfahrzeugs, um diesen zum Beiseitetreten zu bringen, kann es zwar an der Verwerflichkeit in Fällen fehlen, in denen der Fußgänger rechtswidrig eine Parklücke blockiert und es nicht zu einer ernsthaften Gefährdung kommt.

So liegt der Fall hier aber nicht.

Denn hinter dem Fahrzeug war ein Platz von bis zu einem Meter gewesen, so dass nach den von einem Kraftfahrer zu erwartenden Fähigkeiten und bei zumutbaren Anstrengungen - gerade wenn man sein Fahrzeug im absoluten Halteverbot abstellt - ein Ausparken durch Rücksetzen ohne weiteres möglich gewesen wäre. Dass dies tatsächlich ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich war, belegt der Umstand, dass der Fahrer ohne Beschädigung oder Kontakt mit einem der Hütchen oder dem Fußgänger ausgeparkt ist, obwohl dieser nicht zur Seite gegangen war.

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