Man hört im Allgemeinen immer nur von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Es gibt jedoch auch das Erfordernis an Fahrzeuge, eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit erreichen zu können, um eine bestimmte Straße prinzipiell nutzen zu dürfen. So dürfen beispielsweise Kraftfahrstraßen und Autobahnen nur von Fahrzeugen genutzt werden, wenn die eingetragene Höchstgeschwindigkeit 60 km/h überschreitet. Aus diesem Grunde ist das Fahren mit einem Mofa auf der Autobahn grundsätzlich unzulässig, da dessen eingetragene Höchstgeschwindigkeit lediglich bei 25 km/h liegt.
Eine Mindestgeschwindigkeit kann auch für einzelne Fahrspuren einer mehrspurigen Straße vorgeschrieben werden. Üblicherweise erfolgt diese Vorgabe bei starken Steigungen. In der Folge werden die Fahrzeuge auf die Spuren "sortiert" und die Gefahr von Auffahrunfällen gemindert.
Wird eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit überwacht, so ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich und nicht die theoretische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges.
Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann zu einer Mindestgeschwindigkeit werden. Dies ist dann der Fall, wenn einem Fahrzeug bei bestehender Geschwindigkeitsbeschränkung weitere folgen. Dies ergibt sich aus § 1 StVO, nach dem niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder gefährdet werden darf. Eine Geschwindigkeit, die deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, ist z.B. auf Strecken, auf denen nicht überholt werden darf, eine vermeidbare Behinderung.
Eine Mindestgeschwindigkeit kann auch für einzelne Fahrspuren einer mehrspurigen Straße vorgeschrieben werden. Üblicherweise erfolgt diese Vorgabe bei starken Steigungen. In der Folge werden die Fahrzeuge auf die Spuren "sortiert" und die Gefahr von Auffahrunfällen gemindert.
Wird eine vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit überwacht, so ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit maßgeblich und nicht die theoretische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges.
Auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung kann zu einer Mindestgeschwindigkeit werden. Dies ist dann der Fall, wenn einem Fahrzeug bei bestehender Geschwindigkeitsbeschränkung weitere folgen. Dies ergibt sich aus § 1 StVO, nach dem niemand mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder gefährdet werden darf. Eine Geschwindigkeit, die deutlich unter der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, ist z.B. auf Strecken, auf denen nicht überholt werden darf, eine vermeidbare Behinderung.
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Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen nur von Kraftfahrzeugen genutzt werden, deren eingetragene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Daher sind Fahrzeuge wie Mofas auf diesen Straßen grundsätzlich unzulässig.
Eine Mindestgeschwindigkeit wird häufig auf mehrspurigen Straßen bei starken Steigungen angeordnet. Dies dient dazu, den Verkehrsfluss zu ordnen und die Gefahr von Auffahrunfällen zu mindern.
Nein, dies kann eine vermeidbare Behinderung gemäß § 1 StVO darstellen. Besonders auf Strecken, auf denen nicht überholt werden darf, kann eine Geschwindigkeit, die deutlich unter dem Limit liegt, als unzulässige Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gewertet werden.
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