Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.060 Anfragen

Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Geschmacksmuster- und Urheberrechtsschutz

Urheberrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Gegenstände der angewandten Kunst (etwa Möbel) sind nach den gleichen Maßstäben auf Originalität zu prüfen wie alle anderen Werkarten; ein strengerer Maßstab gilt nicht. Entscheidend ist, ob der Gegenstand in seiner Form freie und kreative Entscheidungen seines Urhebers zum Ausdruck bringt. Eine Urheberrechtsverletzung setzt voraus, dass kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar übernommen wurden; auf den Gesamteindruck kommt es nicht an.

Was ist ein „Werk“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie?

Der Begriff „Werk“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist. Er setzt zwei kumulative Merkmale voraus: Zum einen muss der Gegenstand ein Original in dem Sinne sein, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die diese geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. EuGH, 12.09.2019 - Az: C-683/17).

Originalität liegt vor, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Das ist erforderlich, aber auch ausreichend. Wurde die Schaffung durch technische Erwägungen, Regeln oder andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum ließen, fehlt es an der notwendigen Originalität.

Gilt für Gebrauchsgegenstände ein strengerer Maßstab?

Zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Die Originalität von Gegenständen der angewandten Kunst ist anhand derselben Anforderungen zu beurteilen wie bei anderen Werkarten. Höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers sind unzulässig.

Beide Schutzformen unterscheiden sich in Zielsetzung und Kriterien. Der Geschmacksmusterschutz knüpft an das objektive Kriterium der Neuheit und Eigenart an, das im Vergleich zu älteren Mustern beurteilt wird. Er erfasst gebrauchsbezogene, für die Serienproduktion bestimmte Gegenstände und gilt für einen begrenzten, aber zur Amortisierung der Investitionen ausreichenden Zeitraum. Der deutlich längere urheberrechtliche Schutz ist Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können (vgl. EuGH, 12.09.2019 - Az: C-683/17).

Beide Schutzformen schließen einander nicht aus und können kumulativ für denselben Gegenstand bestehen. Es besteht jedoch kein Automatismus: Aus dem Geschmacksmusterschutz folgt nicht der Urheberrechtsschutz, und die Voraussetzungen (Neuheit und Eigenart einerseits, Originalität andererseits) dürfen nicht vermengt werden. Die Kumulierung kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, weil das Urheberrecht ein einzigartiges, von der Persönlichkeit des Urhebers geprägtes Werk verlangt.

Wie sind die Besonderheiten von Gebrauchsgegenständen zu berücksichtigen?

Werke der angewandten Kunst sind in erster Linie Gebrauchsgegenstände. Ihre Gestaltung kann durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge oder durch Standards und Konventionen der Branche vorgegeben sein. Ein Gegenstand kann dennoch urheberrechtlich geschützt sein, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies den Urheber nicht daran gehindert hat, seine Persönlichkeit durch freie und kreative Entscheidungen widerzuspiegeln (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-833/18).

Komponenten, die nur durch ihre technische Funktion geprägt sind, können das Originalitätskriterium nicht erfüllen, da sich der Urheberrechtsschutz nicht auf Ideen erstreckt. Ist der Ausdruck durch die technische Funktion vorgegeben, fallen Idee und Ausdruck zusammen.

Die Kreativität der Entscheidungen darf nicht vermutet werden. Das Gericht hat die kreativen Entscheidungen in der Form des Gegenstands zu suchen und zu identifizieren. Dies gilt auch dann, wenn der Urheber Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben waren. Für Teile eines Gebrauchsgegenstands gelten dieselben Regeln wie für den Gegenstand insgesamt: Sie sind geschützt, wenn sie eigenständigen Ausdruck des Urhebers enthalten und an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben (vgl. EuGH, 16.07.2009 - Az: C-5/08).

Ein ästhetisch oder künstlerisch markanter visueller Effekt über den Gebrauchszweck hinaus rechtfertigt für sich genommen nicht die Einstufung als Werk. Künstlerische oder ästhetische Erwägungen sind zwar Teil der schöpferischen Tätigkeit, erlauben aber für sich keine Feststellung, ob die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommen (vgl. EuGH, 12.09.2019 - Az: C-683/17).

Welche Rolle spielen Schaffensprozess und Absichten des Urhebers?

Die Begriffe „widerspiegeln“ und „zum Ausdruck bringen“ verdeutlichen, dass die freien und kreativen Entscheidungen sowie die Persönlichkeit des Urhebers in dem Gegenstand sichtbar sein müssen. Dies folgt auch aus dem Erfordernis eines mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstands. Behörden und Dritte müssen den geschützten Gegenstand klar und genau erkennen können, und jedes der Rechtssicherheit schädliche subjektive Element ist auszuschließen (vgl. EuGH, 12.09.2019 - Az: C-683/17).

Das Urheberrecht schützt nicht Ideen, sondern nur ihre Ausdrucksformen. Die Absichten des Urhebers gehören zum Bereich der Ideen und sind nur geschützt, soweit sie im Werk zum Ausdruck gebracht wurden. Schaffensprozess und Absichten dürfen daher berücksichtigt werden, sofern sie im Gegenstand selbst zum Ausdruck kommen. Die Beurteilung darf aber nicht maßgeblich auf diese Elemente gestützt werden.

Welche weiteren Umstände sind für die Originalität bedeutsam?

Maßgeblich sind alle einschlägigen Aspekte des Einzelfalls, wie sie bei der Ausgestaltung des Gegenstands vorlagen, unabhängig von äußeren und nach der Schaffung aufgetretenen Faktoren (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-833/18). Hierzu gilt im Einzelnen:

Die Verwendung des vorhandenen Formenschatzes schließt die Originalität nicht aus. Ein Gegenstand, der lediglich aus bekannten Formen besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck gebracht hat.

Lässt sich der Urheber von vorhandenen Gegenständen inspirieren, ist der Schutz auf die eigenen kreativen Elemente begrenzt. Ist der Gegenstand eine Variante eines Werks desselben Urhebers, bleiben die übernommenen kreativen Elemente erhalten und können geschützt sein. Bei verschiedenen Urhebern liegt ein abgeleitetes oder inspiriertes Werk vor, das die kreativen Elemente des anderen Werks nicht als solche übernimmt. Auch dieses kann geschützt sein, wenn es die Anforderungen an die Originalität erfüllt.

Das Urheberrecht kennt keine Voraussetzung der Neuheit. Die Schaffung ähnlicher oder identischer Gegenstände durch einen Urheber kann aber ein Indiz für eine schwache oder fehlende Gestaltungshöhe sein. Bei Gegenständen der angewandten Kunst, bei denen technische Zwänge die Freiheit des Urhebers begrenzen, kann die Möglichkeit unabhängiger ähnlicher oder gleicher kreativer Entscheidungen zweier Urheber nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Umstände nach der Schaffung, etwa die Präsentation in Ausstellungen oder Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen, sind weder erforderlich noch entscheidend.

Zusammenfassend ist ein Werk im Sinne der Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ein Gegenstand, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nicht frei und kreativ sind sowohl Entscheidungen, die durch Zwänge, insbesondere technische, vorgegeben sind, als auch Entscheidungen, die zwar frei sind, dem Gegenstand aber keinen einzigartigen Aspekt verleihen und deshalb nicht Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind. Absichten beim Schaffensprozess, Inspirationsquellen, Verwendung des vorhandenen Formenschatzes, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung und die Anerkennung in Fachkreisen sind als solche weder erforderlich noch entscheidend.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Eine Urheberrechtsverletzung ist die Folge der Nutzung eines Werks ohne Zustimmung des Urhebers (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-833/18). Sie kann auch vorliegen, wenn nur ein vergleichsweise kleiner Teil des Werks genutzt wird, sofern dieser Teil als solcher die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt (vgl. EuGH, 16.07.2009 - Az: C-5/08).

Zur Feststellung einer Verletzung ist erstens zu prüfen, ob die kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung genutzt wurden. Zweitens ist zu bestimmen, ob diese Elemente, also solche, die Ausdruck der die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelnden Entscheidungen sind, wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen wurden (vgl. EuGH, 29.07.2019 - Az: C-476/17).

Der Vergleich des Gesamteindrucks der einander gegenüberstehenden Gegenstände ist dagegen nicht entscheidend, da dieses Kriterium dem Geschmacksmusterschutz zuzuordnen ist. Ebenso unerheblich ist die Gestaltungshöhe des Werks. Ein Gegenstand, der die Merkmale eines Werks aufweist, genießt Urheberrechtsschutz, dessen Umfang nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urhebers abhängt und der daher nicht geringer ist als bei anderen Werken (vgl. EuGH, 12.09.2019 - Az: C-683/17).

Welche Bedeutung haben Wahlmöglichkeiten, gemeinsame Inspirationsquellen und unabhängige Parallelschöpfungen?

Die Existenz verschiedener Formen, mit denen dasselbe technische Ergebnis erreichbar ist, deutet auf eine Wahlmöglichkeit hin, ist aber für die Beurteilung der Faktoren, von denen sich der Schöpfer leiten ließ, nicht ausschlaggebend. Der Wille des angeblichen Rechtsverletzers ist unerheblich (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-833/18).

Orientieren sich zwei Gegenstände an demselben Werk oder Geschmacksmuster, sind im abgeleiteten Werk nur die „neuen“ kreativen Elemente originell, und nur deren Übernahme stellt eine Verletzung dar. Eine Verletzung liegt nicht schon vor, wenn jemand demselben Trend oder derselben künstlerischen Strömung folgt wie der Urheber eines älteren Werks, sofern nicht konkret identifizierbare kreative Elemente des älteren Werks übernommen werden.

Eine unabhängige ähnliche Schöpfung ist bei Gegenständen der angewandten Kunst trotz technisch begrenzter Gestaltungsspielräume nicht gänzlich ausgeschlossen und stellt, wenn sie bewiesen ist, keine Urheberrechtsverletzung dar. Ob tatsächlich eine solche Parallelschöpfung vorliegt, hat das Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte zum Zeitpunkt der Schaffung zu beurteilen, unabhängig von später aufgetretenen äußeren Faktoren. Die bloße Wahrscheinlichkeit einer solchen Situation rechtfertigt keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Den Vorlagen lagen zwei Streitigkeiten über behauptete Urheberrechtsverletzungen an Möbeln zugrunde: zum einen die Frage, ob ein Esstisch als Werk der angewandten Kunst geschützt ist und ein ähnlich gestalteter Esstisch dieses Urheberrecht verletzt, zum anderen die Frage, ob ein modulares Möbelsystem aus verchromten Rundrohren, Verbindungsknoten und Metallflächen ein geschütztes Werk darstellt, dessen Komponenten von einem Wettbewerber als Ersatz- und Erweiterungsteile vertrieben wurden. Die dargestellten Grundsätze dienen den vorlegenden Gerichten als Maßstab für die Prüfung von Originalität und Verletzung.


EuGH, 04.12.2025 - Az: C-580/23, C-795/23

ECLI:EU:C:2025:941

Vorgehend: BGH, 21.12.2023 - Az: I ZR 96/22 (A)

Nachfolgend: BGH, 02.07.2026 - Az: I ZR 96/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Frau Klein hat meine Fragen verständlich, strukturiert und fachlich kompetent beantwortet. Besonders positiv fand ich, dass sie auch auf meine ...
Verifizierter Mandant
Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!
Dr. Peter Schaller, Dresden