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KI-Nachbearbeitung und Werkschutz: Maßgeblichkeit der eigenkreativen Rohfassung

Urheberrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Ein Liedtext kann urheberrechtlich geschützt sein, obwohl bei seiner späteren Bearbeitung ein KI-System eingesetzt wurde. Entscheidend ist, ob die eigenkreativen Elemente einer selbst geschaffenen Rohfassung auch in der veröffentlichten Version noch enthalten sind.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Dürfen Liedtexte urheberrechtlich geschützt sein, wenn ein KI-System an ihrer Entstehung beteiligt war? Für den Fall, dass eine selbst geschaffene Rohfassung vorliegt und deren eigenkreative Elemente in der veröffentlichten Fassung erhalten geblieben sind, ist dies zu bejahen. Der Einsatz einer KI bei der späteren Anpassung von Text und Musik schließt den Schutz der zugrunde liegenden menschlichen Schöpfung daher nicht aus.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall machte eine Urheberin geltend, den ursprünglichen Text eines Liedes selbst verfasst zu haben. Das Lied war zunächst über die Plattform DistroKid veröffentlicht worden. Bei der Produktion der Musik kam das KI-System „Suno-AI” zum Einsatz. Drei Monate später veröffentlichte eine andere Künstlerin zwei Versionen eines Liedes auf der Plattform Spotify und bewarb dieses unter anderem mit der Aufforderung, hineinzuhören, bevor der Song gesperrt werde. Zudem erklärte sie, mit einem Song auf Tour zu gehen, der ihr nicht gehöre.

Die Urheberin erkannte wesentliche Teile ihres Textes wieder und beantragte im Eilverfahren, die weitere Veröffentlichung zu untersagen. Die in Anspruch genommene Künstlerin wandte unter anderem ein, nicht die Urheberin, sondern eine KI habe den Liedtext erzeugt.

Wann ist eine eigenkreative Rohfassung glaubhaft gemacht?

Im einstweiligen Rechtsschutz genügt die Glaubhaftmachung der anspruchsbegründenden Tatsachen. Die Urheberin konnte die eigenschöpferische Erstellung der Rohfassung durch in sich überzeugende eidesstattliche Versicherungen glaubhaft machen.

Ein von der Gegenseite vorgelegtes Privatgutachten widerlegte dies nicht. Die darin angeführten Indizien für eine KI-Generierung trugen ohne nähere Erläuterung nicht:

Der Umstand, dass der Chorus nur einmal vollständig vorgetragen wird, lässt für sich genommen keinen Schluss auf eine KI-Generierung zu. Gleiches gilt für den Eindruck, der Text wirke „übertrieben”.

Die Einschätzung, einzelne Sätze ergäben in ihrer Verbindung teilweise „wenig Sinn”, greift zu kurz. Ein deutlicher Erzählstrang ist vorhanden, den selbst der Sachverständige anhand des zugrunde liegenden „Cinderella-Plot” erkannt hat.

Kommt es auf den Umfang der KI-Bearbeitung an?

Ob und in welchem Umfang die erste Textfassung bei der späteren Anpassung von Text und Musik mit dem KI-System bearbeitet wurde, konnte offen bleiben. Maßgeblich ist allein, dass die kreativen Elemente der Rohfassung auch in der veröffentlichten Version erhalten geblieben sind. Eine spätere KI-gestützte Überarbeitung lässt den urheberrechtlichen Schutz der menschlich geschaffenen Elemente somit nicht entfallen.

Welche Rechtsfolge ergibt sich?

Der von der in Anspruch genommenen Künstlerin veröffentlichte Liedtext enthielt wesentliche eigenkreative Teile des Werks der Urheberin in wiedererkennbarer Form. Darin liegt ein rechtswidriger Eingriff in deren Nutzungsrechte. Die Urheberin ist deshalb berechtigt, die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Liedes zu verlangen.


OLG Frankfurt, 01.10.2026 - Az: 11 U 2/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz