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Anhörung des Betriebsrats bei betriebsbedingter Kündigung eines Schwerbehinderten

Sozialrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats bei einer betriebsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten ist es nicht notwendig, dass der Betriebsrat darüber informiert wird, dass beim zuständigen Integrationsamt noch die Zustimmung zu der Kündigung einzuholen ist.

Es genügt, wenn über einen bestehenden Sonderkündigungsschutz (hier: Angabe der Schwerbehinderung) informiert wird.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Zu den maßgeblichen Informationen, die dem Betriebsrat zu geben sind, gehört ein bestehender Sonderkündigungsschutz, im Falle des Klägers also die Angabe seiner Schwerbehinderung. Nur dann ist nämlich der Betriebsrat in der Lage, entsprechend dem Schutzzweck des § 102 BetrVG den Kündigungssachverhalt, wie er sich aus Arbeitgebersicht darstellt, in vollem Umfang zu verstehen und Alternativen zur beabsichtigten Kündigung zu entwickeln, zum Beispiel bei einer betriebsbedingten Kündigung wie hier im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG.

Um so auf die Willensbildung und Entscheidungsfindung des Arbeitgebers einwirken zu können, bedarf es keiner Information darüber, dass beim zuständigen Integrationsamt noch die Zustimmung einzuholen ist, wobei dieses Wissen im Übrigen bei einem von der Schwerbehinderteneigenschaft informierten Betriebsrat vorausgesetzt werden kann. Im Übrigen hat dieser sodann gemäß § 87 Abs. 2 SGB IX gegenüber dem Integrationsamt eine Stellungnahme abzugeben.

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LAG Hamm, 16.02.2007 - Az: 13 Sa 1126/06

ECLI:DE:LAGHAM:2007:0216.13SA1126.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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