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Haftungsgrenzen bei Pauschal-Kreuzfahrten

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Erleidet ein Reisender während einer als Pauschalreise verkauften Kreuzfahrt an Bord des Schiffes einen Personenschaden, gilt für Haftungsklagen die spezielle Haftungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 in Verbindung mit dem Athener Übereinkommen - und nicht die allgemeine, unbeschränkte Veranstalterhaftung nach der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG. Der Kreuzfahrtveranstalter kann sich dem Verbraucher gegenüber auf die im Athener Übereinkommen vorgesehenen Haftungshöchstbeträge und Haftungsbefreiungen berufen; alternativ kann der Reisende auch unmittelbar gegen den ausführenden Seebeförderer vorgehen.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand der Entscheidung ist die Auslegung von Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See in Fällen, in denen die betroffene Seebeförderung zugleich die Merkmale einer Pauschalreise im Sinne der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen aufweist. Klärungsbedürftig war, welches Haftungsregime - das unionsrechtliche Sonderregime für Seebeförderer oder die allgemeine Veranstalterhaftung nach der Pauschalreiserichtlinie - bei Personenschäden greift, die ein Reisender während einer als Pauschalreise gebuchten Kreuzfahrt an Bord des Schiffes erleidet. Dies betraf hier zwei Sachverhalte, in denen jeweils eine Reisende bei einem Sturz an Bord eines Kreuzfahrtschiffs eine Körperverletzung erlitt, nachdem sie die Kreuzfahrt zuvor über ein Reisebüro als Pauschalreise gebucht hatte.

Wie verhalten sich Pauschalreiserichtlinie und Seebeförderer-Verordnung zueinander?

Die Richtlinie 90/314/EWG bezweckt die Angleichung der mitgliedstaatlichen Vorschriften über Pauschalreisen und begründet eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Verbraucher für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, unabhängig davon, ob der Veranstalter selbst oder ein Leistungsträger die Leistung erbringt (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie). Diese Haftung ist jedoch nicht unbegrenzt: Nach Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten zulassen, dass die Entschädigung durch internationale Übereinkommen über die betroffenen Leistungen - darunter ausdrücklich das Athener Übereinkommen - eingeschränkt wird.

Die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 setzt die einschlägigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 1974 in seiner Fassung des Protokolls von 2002 unionsrechtlich um und gilt gemäß ihrem Art. 12 Abs. 2 spätestens seit dem 31.12.2012 verbindlich in allen Mitgliedstaaten. Da das Athener Übereinkommen ab diesem Zeitpunkt zwingende Haftungsgrenzen für Seebeförderer vorsieht, steht den Mitgliedstaaten insoweit kein Ermessen mehr zu: Die in Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 3 der Pauschalreiserichtlinie eröffnete Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung wandelt sich faktisch in eine Pflicht, die Veranstalterhaftung an die Vorgaben des Athener Übereinkommens anzupassen, soweit dieses auf die betroffene Beförderung Anwendung findet.

Welche Haftungsregeln gelten nach dem Athener Übereinkommen?

Das im Anhang I der Verordnung wiedergegebene Athener Übereinkommen differenziert bei Personenschäden zwischen zwei Ereignistypen: Beruht der Schaden auf einem Schifffahrtsereignis (Schiffbruch, Kentern, Zusammenstoß, Strandung, Explosion, Feuer oder ein Mangel des Schiffes), haftet der Beförderer nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens bis zu 250.000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall, es sei denn, er weist bestimmte Ausnahmetatbestände (höhere Gewalt, vorsätzliche Fremdverursachung) nach; oberhalb dieser Grenze haftet er nur bei nachgewiesenem eigenen Verschulden nicht. Liegt dagegen kein Schifffahrtsereignis vor, haftet der Beförderer gemäß Art. 3 Abs. 2 und Abs. 5 des Übereinkommens nur, wenn der Geschädigte ein Verschulden des Beförderers oder seiner Bediensteten nachweist.

Unabhängig von dieser Differenzierung ist die Haftung nach Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens in jedem Fall auf 400.000 Rechnungseinheiten je Reisenden und Vorfall begrenzt; diese Begrenzung entfällt nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens nur bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Beförderers. Zudem kann der Beförderer nach Art. 6 des Übereinkommens bei Mitverschulden des Reisenden ganz oder teilweise von der Haftung befreit werden. Diese Haftungsregelung erfasst nach Art. 3 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Übereinkommens sämtliche Schäden, die während des Zeitraums entstehen, in dem sich der Reisende an Bord des Schiffes befindet oder ein- beziehungsweise ausgeschifft wird.

Kommt es auf die Art der Dienstleistung an, bei der der Schaden eintritt?

Da das Athener Übereinkommen die Beförderung als den gesamten Zeitraum an Bord des Schiffes definiert, hängt die anwendbare Haftungsregelung nicht davon ab, ob der Schaden auf einer Beförderungsleistung im engeren Sinne oder auf einer Beherbergungs- oder Freizeitleistung an Bord beruht. Der Veranstalter kann sich gegenüber dem Reisenden für jede Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von Leistungen an Bord eines Kreuzfahrtschiffs während der Beförderung, die zu einem Personenschaden führt, auf die Haftungsgrenzen des Athener Übereinkommens berufen, ohne dass zwischen den einzelnen Leistungsarten zu unterscheiden wäre.

Diese Auslegung wird durch Art. 7 der Verordnung Nr. 392/2009 gestützt, wonach Reisende - unbeschadet der Informationspflichten des Veranstalters nach der Pauschalreiserichtlinie - vom Beförderer über ihre Rechte nach der Verordnung zu informieren sind. Daraus folgt, dass Passagiere eines Kreuzfahrtschiffs grundsätzlich über die bei Tod oder Körperverletzung an Bord geltende Haftungsregelung nach dem Athener Übereinkommen in Kenntnis gesetzt werden müssen.

Welche Klagemöglichkeiten stehen dem geschädigten Reisenden offen?

Dem Verbraucher, der eine als Pauschalreise verkaufte Kreuzfahrt gebucht hat und an Bord des Schiffes eine Körperverletzung erleidet, stehen zwei Klagewege zur Verfügung. Zum einen kann er nach Art. 5 der Richtlinie 90/314/EWG eine Haftungsklage gegen den Reiseveranstalter erheben; diesem stehen dabei jedoch die Haftungsgrenzen der Art. 3 und 7 des Athener Übereinkommens als Einwand zu, da diese für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und über die allgemeinen Haftungsbeschränkungen der Richtlinie hinausgehen. Zum anderen kann der Reisende unmittelbar auf Grundlage der Verordnung Nr. 392/2009 und des Athener Übereinkommens gegen den die Beförderung tatsächlich durchführenden Seebeförderer vorgehen, auch wenn dieser nicht zugleich Veranstalter der Kreuzfahrt ist; dies ergibt sich aus Art. 14 des Athener Übereinkommens, wonach Personenschadensklagen gegen den Beförderer ausschließlich auf Grundlage des Übereinkommens erhoben werden können. Werden beide Klagewege beschritten, ist eine bereits erlangte Entschädigung bei der Bemessung des jeweils anderen Anspruchs zu berücksichtigen, um eine doppelte Kompensation desselben Schadens zu vermeiden.


EuGH, 04.06.2026 - Az: C-629/24

ECLI:EU:C:2026:451


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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