Der Insolvenzabsicherer eines Pauschalreiseveranstalters ist verpflichtet, dem Reisenden den vollständig gezahlten Reisepreis zu erstatten - einschließlich einer im Gesamtpreis enthaltenen Vermittlungsprovision des Reisebüros. Maßgeblich ist der vom Reisenden tatsächlich entrichtete Betrag, nicht der zwischen Reiseveranstalter und Reisebüro vereinbarte Nettobetrag. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Reisepreis dem Kunden gegenüber als einheitliche, nicht aufgegliederte Summe ausgewiesen wurde.
Der Begriff des Reisepreises ist gesetzlich nicht legaldefiniert. In Anlehnung an das allgemeine Begriffsverständnis und unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben werden darunter sämtliche vereinbarten Entgelte erfasst, die der Reisende im Zusammenhang mit der Pauschalreise geleistet hat - unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile im Rahmen der Abrechnung gesondert ausgewiesen sind. Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB zählt zu diesem Begriff ausdrücklich auch Steuern sowie zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten. Für ein weites Verständnis spricht zudem Art. 17 der RL (EU) 2015/2302, wonach Sicherheit für die Erstattung „aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen“ zu leisten ist (vgl. BeckOK BGB/Baumgärtner, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 651r Rn. 24, beck-online). Die Insolvenzsicherung ist nach richtlinienkonformer Auslegung daher weit zu verstehen; die abzusichernden Rückzahlungsansprüche umfassen grundsätzlich alle Vorauszahlungen des Reisenden.
Anspruchsgrundlage und Schutzumfang des § 651r BGB
Nach § 651r Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB hat der Reiseveranstalter sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit infolge der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen. Die Formulierung „soweit“ knüpft dabei ausschließlich an den Umfang des Leistungsausfalls an - bei einer vollständigen Insolvenz vor Reisebeginn ist demnach der vollständige Reisepreis zu erstatten (BT-Drs. 18/10822, 87).Der Begriff des Reisepreises ist gesetzlich nicht legaldefiniert. In Anlehnung an das allgemeine Begriffsverständnis und unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben werden darunter sämtliche vereinbarten Entgelte erfasst, die der Reisende im Zusammenhang mit der Pauschalreise geleistet hat - unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile im Rahmen der Abrechnung gesondert ausgewiesen sind. Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB zählt zu diesem Begriff ausdrücklich auch Steuern sowie zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten. Für ein weites Verständnis spricht zudem Art. 17 der RL (EU) 2015/2302, wonach Sicherheit für die Erstattung „aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen“ zu leisten ist (vgl. BeckOK BGB/Baumgärtner, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 651r Rn. 24, beck-online). Die Insolvenzsicherung ist nach richtlinienkonformer Auslegung daher weit zu verstehen; die abzusichernden Rückzahlungsansprüche umfassen grundsätzlich alle Vorauszahlungen des Reisenden.
Einbeziehung der Vermittlungsprovision in den gesicherten Reisepreis
Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Vermittlungsprovision des Reisebüros, die im vom Kunden gezahlten Gesamtbetrag enthalten ist, aber nicht gesondert ausgewiesen wird, zum gesicherten Reisepreis gehört. Maßgeblich ist insoweit die objektive Sicht eines Durchschnittskunden: Weist die dem Kunden gegenüber erstellte Rechnung einen einheitlichen Reisepreis ohne gesonderten Service- oder Vermittlungsentgeltposten aus, ist die gesamte Zahlung als geschuldeter Reisepreis anzusehen. Eine Aufspaltung des Reisepreises in einen abgesicherten Nettobetrag des Reiseveranstalters und einen nicht gesicherten Provisionsanteil des Reisebüros ist mit dem umfassenden Schutzzweck des § 651r BGB nicht vereinbar. Kürzungen oder Quotelungen sind nur in den ausdrücklich normierten Fällen der Haftungsbegrenzung des Absicherers zulässig.Urteil freischalten
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