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Hotelbaustelle im Urlaub kann 35% Minderung rechtfertigen
Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Eine Reisepreisminderung nach §§ 651m, 651i BGB setzt voraus, dass die tatsächliche Reiseleistung von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht. Bei einer nicht vollständig fertiggestellten Hotelanlage mit Baustellencharakter, Baulärm und Baumängeln kann eine Minderung des Reisepreises um 35% angemessen sein, wenn der Kern des Erholungswerts der Reise nicht erheblich beeinträchtigt ist. Vorliegend waren trotz Mängeln die grundlegenden Erholungsmöglichkeiten wie Badeurlaub am Strand und die Nutzung mehrerer Pools möglich. Auch de Hotelzimmer waren bezugsfähig.
Eine zusätzliche pauschale Minderung wegen einer durch Mängel bedingten „niedrigeren Hotelkategorie“ ist nicht gerechtfertigt, wenn bereits für den Baustellencharakter und die nicht erfolgte Fertigstellung eine Minderung gewährt wurde. Dies würde zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung desselben Umstands führen. Unspezifische Werbe- und Prospektaussagen wie „Trendsetter mit Wow-Faktor“ oder „stylischer Club“ lassen zudem nicht auf eine bestimmte anerkannte Hotelkategorie schließen und begründen keine eigenständige Minderung.
Eine Informationspflichtverletzung des Reiseveranstalters kann nach herrschender Meinung verschuldensunabhängig Gewährleistungsansprüche wie Minderung oder Schadensersatz begründen, wenn der Reisende über wesentliche Änderungen, Hindernisse oder Mängel nicht informiert wird. Eine solche Pflichtverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn der Reiseveranstalter auf Nachfragen eine erkennbare Prognose zur Fertigstellung eines Neubaus abgibt, die bei einem komplexen Bauprojekt ersichtlich mit Unsicherheiten verbunden ist.
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