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Anrechnung der Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung auf Schadensersatzansprüche wegen Flugannullierung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 261/2004 sind Ausgleichsleistungen, die ein Luftfahrtunternehmen bei einer Flugannullierung erbringt, auf vertragliche Schadensersatzansprüche des Fluggastes anzurechnen, soweit diese denselben Schaden ausgleichen sollen. Maßgeblich ist, ob die geltend gemachten Ersatzansprüche denselben wirtschaftlichen Zweck erfüllen wie die pauschale Entschädigung nach Art. 7 VO (EG) 261/2004.

Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung darf der Geschädigte durch kumulative Geltendmachung von Schadensersatz und Ausgleich nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Die Ausgleichszahlung dient dem pauschalierten Ersatz immaterieller und materieller Nachteile, die durch die Annullierung und die damit verbundene Verzögerung oder Änderung der Beförderung entstehen. Sie soll die typischerweise entstehenden Unannehmlichkeiten sowie Zeitverluste abgelten, ohne dass der Fluggast konkrete Schadensbeträge nachweisen muss (vgl. EuGH, 13.10.2011 - Az: C-83/10 und EuGH, 23.10.2012 - Az: C-581/10).

Ein zusätzlicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280 ff., 631 BGB besteht grundsätzlich nur, soweit der Schaden nicht bereits von der Ausgleichszahlung erfasst wird. Dies betrifft etwa Kosten, die unmittelbar durch die Annullierung verursacht werden, wie nutzlos aufgewendete Hotelkosten oder Zusatzkosten für eine Übernachtung. Solche Ansprüche können jedoch der Anrechnung unterliegen, wenn sie denselben Kompensationszweck erfüllen wie die Ausgleichszahlung.

Eine Hotelunterbringung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 VO (EG) 261/2004 ist nur geschuldet, wenn der Ersatzflug erst am Folgetag nach der planmäßigen Abflugzeit startet. Der Verordnungszweck erfasst ausschließlich Betreuungsleistungen für Fluggäste, die infolge einer Annullierung auf die Weiterbeförderung warten müssen. Eine Übernachtung am Zielort vor dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeitpunkt stellt demgegenüber keine Betreuungsleistung dar und fällt daher nicht unter die genannte Regelung.

Die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 261/2004 ist auch bei der Geltendmachung vertraglicher Ersatzansprüche nach deutschem Recht vorzunehmen. Der Grundsatz des Bereicherungsverbots gebietet, dass der Fluggast nicht zugleich Ausgleich und Schadensersatz für denselben Nachteil erhält (vgl. BGH, 06.08.2019 - Az: X ZR 128/18 und BGH, 06.08.2019 - Az: X ZR 165/18). Eine solche doppelte Kompensation würde dem Zweck der Pauschalierung widersprechen, der gerade eine vollständige, aber nicht übermäßige Abgeltung typischer Nachteile bezweckt.

Ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Hotelkosten bei verspäteter Ankunft besteht zwar dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281, 284 BGB. Dieser unterliegt jedoch ebenfalls der Anrechnung, da die gewährte Ausgleichszahlung bereits denselben Nachteil - die verspätete Ankunft - pauschal kompensiert. Die Fluggastrechteverordnung enthält keinen Anspruch auf Ersatz solcher frustrierten Aufwendungen, weshalb nationales Schadensrecht Anwendung findet, dessen Anspruch jedoch durch die Ausgleichszahlung vollständig aufgezehrt wird.

Die Anwendung des Gleichheitssatzes gebietet keine abweichende Behandlung von Fluggästen, die früher statt später befördert werden. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da die zugrunde liegenden Sachverhalte - Ankunft vor oder nach dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt - nicht vergleichbar sind.

Insgesamt sind somit sowohl Zusatzkosten für eine frühere Übernachtung am Zielort als auch nutzlos aufgewendete Hotelkosten am Abflug- oder Zielort auf die gewährte Ausgleichszahlung anzurechnen, wenn beide denselben Kompensationszweck verfolgen. Eine zusätzliche Entschädigung neben der bereits erfolgten Ausgleichszahlung ist ausgeschlossen.


LG Landshut, 01.10.2025 - Az: 15 S 437/25 e

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