Nimmt ein
Reiseveranstalter ein
Hotel unter Vertrag, so muss er sich zuvor
vergewissern, dass es einen ausreichenden Sicherheitsstandard bietet. Die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters ist nicht auf diejenigen Hoteleinrichtungen beschränkt, deren Vorhandensein er schuldet, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf die ganze Hotelanlage mitsamt allen tatsächlich vorhandenen dazugehörigen Einrichtungen.
Dass ein Benutzungsgeld für kostenträchtige Einrichtungen erhoben wird, hat nichts mit der Frage zu tun, ob die betreffende Einrichtung zur Hotelanlage und damit zu dem der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters unterliegenden Bereich gehört.
Daher trifft den Reiseveranstalter auch eine Verkehrssicherungspflicht für einen im Hotel beinflichen Beauty Salon.
Da seit 2001 bekannt ist, dass durch eine erhöhte PPD-Konzentration bei Henna Tätowierungen Kontaktallergien verursacht werden können und sich solche Vorfälle insbesondere auf Urlaubsreisen ereignen, hatte der Reiseveranstalter, dem bei Genügen der Überwachungspflicht bekannt sein hätte müssen, dass auch Henna-Tätowierungen angeboten werden, Anlass, den Beauty Salon in der Hotelanlage zu überwachen oder seine Reisekunden auf die Gefahren bei Henna Tätowierungen hinzuweisen.
Kommt es aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einer Kontaktallergie, kann in einer solchen Konstellation vom Reiseveranstalter ein Schmerzensgeld sowie Schadensersatz verlangt werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger zu 2. buchte für sich, seine Ehefrau, die Klägerin zu 1., und für seine beiden Kinder, die Kläger zu 3. und 4., bei der Beklagten eine
Reise in der Zeit vom 19.10.2015 bis 29.10.2015 nach Hurghada/Ägypten in das Hotel ... in Marsa Alam.
In der Hotelanlage befindet sich ein Beauty Salon. In diesen begaben sich am Anfang der Urlaubszeit die Kläger zu 3. und zu 4., um sich eine Henna-Tätowierung auf die Haut aufbringen zu lassen. Bei einer solchen Tätowierung wird ein Farbstoff auf die Haut aufgebracht. Die Klägerin zu 3. erhielt eine Henna-Tätowierung auf ihren rechten Unterarm. Der Kläger zu 4. erhielt eine großflächige Tätowierung auf seiner rechten Schulter in Form eines Drachens.
Im Bereich der Tätowierungen zeigten sich in der Folgezeit leichte Rötungen, die sich jedoch zurückbildeten, beim Kläger zu 4. am folgenden Tag.
Am 28.10.2015 wurden die Henna-Tätowierungen bei den Klägern zu 3. und zu 4. nachgezeichnet. Danach nahmen die Rötungen der Haut zu. Bei dem Kläger zu 4. bildeten sich Ekzeme, die einen Juckreiz hervorriefen. Die nässenden Ekzeme platzten zum Teil auf.
Auch bei der Klägerin zu 3. entstanden eine Rötung und ein Juckreiz.
Nach ihrer Rückkehr begaben sich die Kläger zu 3. und 4. in ärztliche Behandlung. Sie erhielten eine Kortisonsalbe zum Auftragen auf die Haut. Der Kläger zu 4. musste im Kalenderjahr 2016 ein UV-Schutzshirt tragen, um die Haut nicht mit einer UV-Strahlung zu belasten.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger zu 3. und 4. ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzfähigkeit zukünftiger Schäden. Die Kläger zu 1. und 2. begehren die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 66 €, der Kosten für Medikamente und eine Unkostenpauschale von 30 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Kläger behaupten, im Farbstoff der Henna-Tätowierungen der Kläger zu 3. und zu 4. sei der Zusatzstoff Phenylendiamin (PPD) enthalten gewesen. Die Hautreaktionen der Kläger zu 3. und zu 4. hätten auf diesem Zusatzstoff beruht.
Die Kläger zu 3. und zu 4. würden auch in Zukunft auf diesen Zusatzstoff allergisch reagieren.
Durch die Hautverletzungen sei der Kläger zu 4. traumatisiert worden. Er habe schlecht geschlafen und Angst gehabt, dass die durch die Hautverletzungen verursachten Narben verbleiben könnten.
Die Beklagte behauptet, der Beauty Salon in der Hotelanlage werde extern betrieben. Er sei nicht von ihr zugesagt worden.
Bis auf die Kläger zu 3. und 4. habe es bisher keine Beschwerden über Behandlungen des Beauty Salons gegeben.
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