Ist bei einer Flugpauschalreise kein Non-Stop-Flug vereinbart worden, stellt eine Zwischenlandung keinen Reisemangel dar.
Verzögert sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als acht Stunden, liegt ein Reisemangel vor, wenn die planmäßige Flugzeit etwas mehr als vier Stunden betragen sollte. Ab der 5. Stunde Verspätung kann dann eine Minderung pro angefangener Stunde in Höhe von 5 % des Tagespreises angesetzt werden.
Wird ein Reisender während der Reise gezwungen, zusätzlich zum Reisepreis einen Aufpreis für Ausflüge zu zahlen, an denen der Reisende nicht teilnehmen wollte, kann er den gezahlten Betrag als Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB zurück verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende an einigen Ausflügen teilgenommen hat.
Verzögert sich die Ankunft am Zielflughafen um mehr als acht Stunden, liegt ein Reisemangel vor, wenn die planmäßige Flugzeit etwas mehr als vier Stunden betragen sollte. Ab der 5. Stunde Verspätung kann dann eine Minderung pro angefangener Stunde in Höhe von 5 % des Tagespreises angesetzt werden.
Wird ein Reisender während der Reise gezwungen, zusätzlich zum Reisepreis einen Aufpreis für Ausflüge zu zahlen, an denen der Reisende nicht teilnehmen wollte, kann er den gezahlten Betrag als Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB zurück verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende an einigen Ausflügen teilgenommen hat.
AG Hamburg, 15.10.2002 - Az: 9 C 54/02
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