Ist bei einer
Flugpauschalreise kein Non-Stop-Flug vereinbart worden, stellt eine Zwischenlandung keinen Reisemangel dar.
Verzögert sich die
Ankunft am Zielflughafen um mehr als acht Stunden, liegt ein Reisemangel vor, wenn die planmäßige Flugzeit etwas mehr als vier Stunden betragen sollte.
Wird ein
Reisender während der
Reise gezwungen, zusätzlich zum
Reisepreis einen Aufpreis für Ausflüge zu zahlen, an denen der Reisende nicht teilnehmen wollte, kann er den gezahlten Betrag als Schadensersatz nach
§ 651 f Abs. 1 BGB zurück verlangen. Das gilt auch dann, wenn der Reisende an einigen Ausflügen teilgenommen hat.