Die Unterbringung in einem normalen Hotel statt in einem Club stellt einen Mangel dar, der eine Minderung von 40% rechtfertigt, da Club-Urlaub regelmäßig die Unterbringung in einem von Stadt und Verkehr abgegrenzten Gebiet, vielfach mit unmittelbarem Zugang zum Meer und einem vielfältigen Sport- und Unterhaltungsprogramm bedeutet.
Wegen Lärm, der von einer Hauptverkehrsstraße und einer Diskothek ausgeht, kann in Höhe von 20% gemindert werden, wenn die Lärmbeeinträchtigung für den Reisenden zur Folge hatte, daß er seinen Urlaub im wesentlichen auf dem Hotelzimmer bei geschlossener Balkontür verbrachte.
Bei Buchungen für namensverschiedene erwachsene Personen kommt je ein separater Reisevertrag mit jedem der Reiseteilnehmer zustande, weil davon auszugehen ist, dass der Anmeldende seine Erklärung bezüglich der anderen Teilnehmer in Vertretung für diese abgibt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen.
Wegen Lärm, der von einer Hauptverkehrsstraße und einer Diskothek ausgeht, kann in Höhe von 20% gemindert werden, wenn die Lärmbeeinträchtigung für den Reisenden zur Folge hatte, daß er seinen Urlaub im wesentlichen auf dem Hotelzimmer bei geschlossener Balkontür verbrachte.
Bei Buchungen für namensverschiedene erwachsene Personen kommt je ein separater Reisevertrag mit jedem der Reiseteilnehmer zustande, weil davon auszugehen ist, dass der Anmeldende seine Erklärung bezüglich der anderen Teilnehmer in Vertretung für diese abgibt und damit mehrere Reiseverträge vorliegen.
AG Düsseldorf, 31.07.1997 - Az: 53 C 7069/97
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