Verzögert sich der Hinflug zum Urlaubsort um einen Tag, so kann der Reisepreise um den auf einen Tag entfallenden anteiligen Reisepreis gemindert werden.
Hat der Reisende ein beanstandungsfreies Hotelzimmer in der gebuchten Klasse erhalten und im Anschluss ein Kulanz-Upgrade auf eine andere Zimmerkategorie erhalten, so kann er wegen Mängeln (hier: Defekt der Klimaanlage) im höherwertigen Zimmer keine Minderung des Reisepreises vornehmen.
Eine andere Beurteilung würde sich lediglich dann ergeben, wenn es sich bei dem Umzug um eine Abhilfemaßnahme gehandelt hätte, die auf Mängel des zunächst zugewiesenen Zimmers zurückzuführen gewesen wären.
Deswegen machte der Reisende eine Minderung des Reisepreises geltend.
Hat der Reisende ein beanstandungsfreies Hotelzimmer in der gebuchten Klasse erhalten und im Anschluss ein Kulanz-Upgrade auf eine andere Zimmerkategorie erhalten, so kann er wegen Mängeln (hier: Defekt der Klimaanlage) im höherwertigen Zimmer keine Minderung des Reisepreises vornehmen.
Eine andere Beurteilung würde sich lediglich dann ergeben, wenn es sich bei dem Umzug um eine Abhilfemaßnahme gehandelt hätte, die auf Mängel des zunächst zugewiesenen Zimmers zurückzuführen gewesen wären.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im vorliegenden Fall fand der Hinflug zum Urlaubsort erst einen Tag später statt. In der gebuchten Hotelanlage wurde den Reisendeen ein Zimmer im Erdgeschoss mit Blick auf einen Innenhof zugewiesen. Auf Nachfrage ermöglichte das Hotel auf dem Kulanzweg einen Umzug in ein Meerblickzimmer im dritten Obergeschoss des Hotels, dessen Klimaanlage jedoch nicht funktionierte. Daher wurde seitens des Hotels den Reisenden bis zum Umzug in ein beanstandungsfreies Zimmer ein zusätzliches Zimmer zum schlafen überlassen.Deswegen machte der Reisende eine Minderung des Reisepreises geltend.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es stellt einen Mangel der Reise dar, dass der Hinflug des Klägers zum Urlaubsort entgegen den Vereinbarungen der Parteien nicht am Mittag des 20.04.2005, sondern erst am 21.04.2005 gegen 12.45 Uhr stattgefunden hat. Für diese Verzögerung des Hinfluges vermag der Kläger den auf einen Tag entfallenden anteiligen Reisepreis um 100 % zu mindern.Urteil freischalten
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AG Bad Homburg, 27.09.2005 - Az: 2 C 1636/05 (19)
ECLI:DE:AGBADHO:2005:0927.2C1636.05.19.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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