Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung des zwischen den Parteien bestehenden Reisevermittlungsvertrages.
Die Beklagte hätte der Klägerin die Reiseunterlagen herausgeben müssen, nachdem diese vom gebuchten Flug zurückgetreten war und die Reisekosten abzüglich des für Steuern und Gebühren errechneten Betrages gezahlt hatte. Ein Zurückbehaltungsrecht stand ihr nicht zu.
Die Klägerin war von dem Flug, den sie sich von der Beklagten hatte vermitteln lassen und für den ausweislich der Reiseunterlagen der T. Ticketshop in H. als Veranstalter fungierte, am 01.09.2017 zurückgetreten.
Da Steuern und Gebühren eines Fluges unstreitig nur zu zahlen sind, wenn die Reise tatsächlich angetreten wird, schuldete die Klägerin diesen Reiseanteil nicht mehr. Sie war daher nicht verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, als am 30.09.2017 der restliche Reisepreis fällig wurde.
Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie selbst bereits am 04.02.2017 den kompletten Reisepreis (inklusive Steuern und Gebühren) an T. gezahlt hatte bzw. T. vereinbarungsgemäß an diesem Tag den Reisepreis vom Konto der Beklagten abgebucht hatte und nunmehr wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin die Rückzahlung verweigert.
Zum einen führt eine etwaige Abrede zwischen der Beklagten und T. über eine frühzeitige Abbuchung der Beträge nicht dazu, dass der von der Klägerin zu zahlende Reisepreis vor dem 30.09.2017 fällig geworden wäre. Eine vor diesem Datum getätigte Zahlung war von der Klägerin nicht geschuldet. Wenn die Klägerin vor Fälligkeit die Reise stornierte und damit die Zahlung von Steuern und Gebühren entfiel, ist es nicht der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen, wenn die Beklagte - mag sie im Innenverhältnis zu T. dazu verpflichtet gewesen sein oder nicht - auch diesen Kostenanteil bereits vorab an T. gezahlt hatte.
Zum anderen fungierte ausweislich der getroffenen Vereinbarungen T. als Veranstalter für die Flugreise. Aus Sicht der Klägerin war daher insoweit T. ihr Vertragspartner. Ein etwaiges Insolvenzrisiko der Air Berlin dürfte daher T. als Veranstalter der Reise treffen und weder die Klägerin als Reisende noch die Beklagte als Vermittlerin.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin für Steuern und Gebühren errechnete Betrag zutreffend sei, ist dies unerheblich. Sie hat der Klägerin keine Auskunft über den entsprechenden Kostenanteil erteilt, sodass die Klägerin selbst diesen Preisanteil im Rahmen einer Internetrecherche ermittelt hat. Wenn die Beklagte der Ansicht gewesen wäre, dieser Betrag sei der Höhe nach unzutreffend, wäre sie im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten gehalten gewesen, der Klägerin den zutreffenden Preis zu benennen, um dieser die Möglichkeit zu geben, etwaige Preisdifferenzen noch zu zahlen. Das hat die Beklagte jedoch nicht getan, sondern stattdessen die Herausgabe der kompletten Reiseunterlagen bis zur Zahlung des Gesamtpreises verweigert. Dazu war sie nicht berechtigt.
Die Beklagte hätte der Klägerin die Reiseunterlagen herausgeben müssen, nachdem diese vom gebuchten Flug zurückgetreten war und die Reisekosten abzüglich des für Steuern und Gebühren errechneten Betrages gezahlt hatte. Ein Zurückbehaltungsrecht stand ihr nicht zu.
Die Klägerin war von dem Flug, den sie sich von der Beklagten hatte vermitteln lassen und für den ausweislich der Reiseunterlagen der T. Ticketshop in H. als Veranstalter fungierte, am 01.09.2017 zurückgetreten.
Da Steuern und Gebühren eines Fluges unstreitig nur zu zahlen sind, wenn die Reise tatsächlich angetreten wird, schuldete die Klägerin diesen Reiseanteil nicht mehr. Sie war daher nicht verpflichtet, diesen Betrag zu zahlen, als am 30.09.2017 der restliche Reisepreis fällig wurde.
Die Beklagte kann der Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie selbst bereits am 04.02.2017 den kompletten Reisepreis (inklusive Steuern und Gebühren) an T. gezahlt hatte bzw. T. vereinbarungsgemäß an diesem Tag den Reisepreis vom Konto der Beklagten abgebucht hatte und nunmehr wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin die Rückzahlung verweigert.
Zum einen führt eine etwaige Abrede zwischen der Beklagten und T. über eine frühzeitige Abbuchung der Beträge nicht dazu, dass der von der Klägerin zu zahlende Reisepreis vor dem 30.09.2017 fällig geworden wäre. Eine vor diesem Datum getätigte Zahlung war von der Klägerin nicht geschuldet. Wenn die Klägerin vor Fälligkeit die Reise stornierte und damit die Zahlung von Steuern und Gebühren entfiel, ist es nicht der Risikosphäre der Klägerin zuzurechnen, wenn die Beklagte - mag sie im Innenverhältnis zu T. dazu verpflichtet gewesen sein oder nicht - auch diesen Kostenanteil bereits vorab an T. gezahlt hatte.
Zum anderen fungierte ausweislich der getroffenen Vereinbarungen T. als Veranstalter für die Flugreise. Aus Sicht der Klägerin war daher insoweit T. ihr Vertragspartner. Ein etwaiges Insolvenzrisiko der Air Berlin dürfte daher T. als Veranstalter der Reise treffen und weder die Klägerin als Reisende noch die Beklagte als Vermittlerin.
Soweit die Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin für Steuern und Gebühren errechnete Betrag zutreffend sei, ist dies unerheblich. Sie hat der Klägerin keine Auskunft über den entsprechenden Kostenanteil erteilt, sodass die Klägerin selbst diesen Preisanteil im Rahmen einer Internetrecherche ermittelt hat. Wenn die Beklagte der Ansicht gewesen wäre, dieser Betrag sei der Höhe nach unzutreffend, wäre sie im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten gehalten gewesen, der Klägerin den zutreffenden Preis zu benennen, um dieser die Möglichkeit zu geben, etwaige Preisdifferenzen noch zu zahlen. Das hat die Beklagte jedoch nicht getan, sondern stattdessen die Herausgabe der kompletten Reiseunterlagen bis zur Zahlung des Gesamtpreises verweigert. Dazu war sie nicht berechtigt.
LG Osnabrück, 10.04.2019 - Az: 2 S 349/18
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