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Rücktritt von Kreuzfahrt ohne Stornokosten bei Namensfehler?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

Der Kläger verlangt Rückzahlung des Reisepreises ohne Abzug von Stornogebühren und Entschädigung für vertanen Urlaub.

Der Kläger und seine Ehefrau sind schon seit 2010 Kunden der Beklagten. Bei jeder Kreuzfahrt werden die Personalien der Reisekunden mittels eines sog. Bordmanifests, das die Reisekunden ausfüllen müssen, erfasst. Die Personalien der Ehefrau des Klägers waren hinsichtlich der Reihenfolge der Vornamen falsch eingegeben und gespeichert worden. Bei mehreren vorherigen Kreuzfahrten des Klägers und seiner Ehefrau war die Vertauschung nicht aufgefallen.

Der Buchung der streitgegenständlichen Reise war ein Gespräch des Klägers mit einer Mitarbeiterin der Beklagten – Frau W. – am 14.05.2019 vorausgegangen. Das hieraufhin per E-Mail übersandte Angebot nahm der Beklagte telefonisch am 15.05.2019 an. Bei der Reise handelte es sich um eine Ostasienkreuzfahrt mit der A. für den Zeitraum vom 25.11.2019 bis 09.12.2019 zu einem Gesamtreisepreis in Höhe von 8.331,52 €. Die Reise sollte beinhalten den Hin- und Rückflug in der Business-Class der Fluggesellschaft Lufthansa, Transfer vom Flughafen zum Schiff und zurück sowie eine 12-tägige Schiffsrundreise auf dem Schiff der Beklagten.

Am 13.11.2019 stellte sich beim Ausfüllen des Bordmanifests heraus, dass die Vornamen der Ehefrau des Klägers in falscher Reihenfolge erfasst waren (falscher Namenszug: K. S. H.; richtiger Namenszug: S. K. H.). Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 20.11.2019 verlangte der Kläger die Namenskorrektur bis zum 21.11.2019, 13:00 Uhr.

Die Beklagte lehnte unter dem 22.11.2019 die verlangte kostenneutrale Korrektur ab. Mit Schreiben seines späteren Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2019 erklärte der Kläger hieraufhin den Rücktritt vom Reisevertrag und verlangte uneingeschränkte Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung für vertanen Urlaub.

Die Beklagte behielt vom Reisepreis einen Betrag in Höhe von 7.611,92 € als Stornogebühren ein.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt:

Die Namen des Klägers und seiner Ehefrau seien nicht abgefragt worden. Die Beklagte habe es versäumt, auf die Bedeutung und Wichtigkeit der Vornamensreihenfolge hinzuweisen. Frau W. habe gemeint, dass ein Abgleich der persönlichen Daten der Reisenden nicht notwendig sei, da diese ja im System hinterlegt seien.

Gegenstand der Klage sind in der Hauptsache die einbehaltenen Stornogebühren in Höhe von 7.611,92 € und ein immaterieller Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe des hälftigen Reisepreises (4.165,76 €).

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.777,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 05.12.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,00 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 05.12.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt sich gegen die Klage wie folgt: Die dem Kläger übersandten Angebotsunterlagen hätten die „falsche“ Vornamensreihenfolge betr. seine Ehefrau aufgewiesen. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, auch die Namen zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Da eine Korrektur nicht erfolgt sei, habe auch die Buchungsbestätigung die falsche Vornamensreihenfolge aufgewiesen. Ein Anspruch wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei unbegründet, weil sich die Beklagte im Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 23.11.2019 nicht in Verzug befunden habe.

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