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Austausch der Fluggesellschaft: Kann der Reisende eine deutsche Fluggesellschaft verlangen?

Reiserecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Bei einer Selbstabhilfe, die einen wesentlichen - abtrennbaren - Reisevertragsinhalt betrifft und einer Teilkündigung nahekommt, besteht ein Ersatzanspruch auf Erstattung von Kosten für eine Selbstabhilfe nur dann, wenn der Reisende auch gemäß § 651e BGB a.F. hätte kündigen dürfen.

Geht es um einen Mangel, der zwar keine bloße Unannehmlichkeit darstellt, wohl aber nur eine Minderung im unteren Bereich zulassen würde, verbietet sich für den Reisenden eine Selbstabhilfe.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fal ging es um eine Kreuzfahrtreise ab New York, bei der An- und Abreise per Flugzeug erfolgen sollten. Im Reisekatalog befand sich u.a. der folgende Hinweis:

„Genaue Angaben zu Ihren Flugdaten - wie z.B. Flugzeiten und Fluggesellschaften - erhalten Sie, sobald A. die Informationen vorliegen, spätestens mit den Reiseunterlagen. …. Änderungen des Flugplanes, wie z.B. der geplanten Flugstrecke und Flugzeiten sowie des Fluggeräts … sind vorbehalten.“

Im weiteren Verlauf wurde den Reisenden eine Fluggesellschaft genannt, die die Flüg durchführen würde. Die Fluggesellschaft stellte jedoch vor Reisebeginn wegen Zahlungsschwierigkeiten den Flugbetrieb ein. Daher sollten die Flüge nunmehr mit einer spanischen Charterfluggesellschaft erfolgen. Damit war der Reisende nicht einverstanden und buchte nachdem seine Aufforderung an den Veranstalter, die Flüge auf Lufthansa, Singapur Airlines etc. umzubuchen, ohne Reaktion verblieben, den Hin- und Rückflug mit der Lufthansa.

Die hierbei entstandenen Kosten wollte der Reisende vorligend auf dem Klagewege geltend machen, da er der Ansicht war, dass die Umbuchung nicht hinnehmbar gewesen sei. Es habe sich nicht um eine renommierte, am Markt etablierte Fluglinie gehandelt. Zudem sei die Durchführung des Fluges mit einer anderen Fluglinie zugesichert worden. Der Standard der angebotenen Alternative weiche weit vom Flugstandard der eigentlich angebotenen Fluglinie oder anderer renommierter Fluglinien ab. So verfügten die Flugzeuge nach Ansicht des Klägers über eine schlechte Ausstattung und der Service sei erheblich schlechter als üblich.


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