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Anspruch auf die zugesagte Airline

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Sichert der Reiseveranstalter im Reiseprospekt die Beförderung mit dort einzeln aufgeführten deutschen Fluggesellschaften zu, so schuldet er die Beförderung mit einer dieser Fluggesellschaften auch dann, wenn in der Reisebestätigung eine Fluggesellschaft nicht genannt ist.

Vereinbart war zwischen den Parteien im vorliegenden Fall ein Flug mit wahlweise der Chartergesellschaft Condor, Air Berlin oder Eurowings und damit ein Flug mit einer deutschen Charterfluggesellschaft.

Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Vertragsleistung.

Denn nicht nur die Art des Transportmittels wie Bahn, Bus, Flug oder Schiff, sondern auch das Transportunternehmen selbst hat - insbesondere bei Flügen - heutzutage wesentliche Bedeutung für den'Reisenden. Immer mehr Flugreisende nehmen für sich angesichts der zunehmenden Zahl von Flugzeugunglücken und Berichten in den Medien über Sicherheitsstandards und Sicherheitsvorkehrungen bei Fluggesellschaften für sich eine Bewertung der einzelnen Luft-verkehrsunternehmen und zwar auch der Charterfluggesellschaften vor und entscheiden sich im Hinblick auf Sicherheit und Service bewußt für ganz bestimmte Charterfluggesellschaften. Aus den Berichten in den Medien ist bekannt, daß nicht in allen Staaten und auch nicht bei allen Luftverkehrsgesellschaften gleich hohe Anforderungen an den technischen Standard gestellt und auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften geachtet wird.

Gerade im Zusammenhang mit mehreren Flugzeugunglücken ist deutlich geworden, daß eine regelmäßige und sorgfältige Wartung der Flugzeuge für die Flugsicherheit eine erhebliche Rolle spielt. Letztlich ist dies auch eine wirtschaftliche Frage, die für kleinere Unternehmen im Hinblick auf den zunehmenden Wettbewerb sehr belastend sein kann. Aus diesem Grunde achtet der Reisende heutzutage zunehmend darauf, ob die von ihm gewählte Chartergesellschaft aufgrund entsprechender Berichte in den Medien einen guten Ruf genießt. So haben deutsche Charterfluggesellschaften bezüglich des technischen Standards und der Sicherheit einen guten Ruf, so daß viele Reisende Wert legen auf einen Flug mit einer deutschen Fluggesellschaft. Auf diese Reisenden zielt auch der Prospekt des Veranstalters ab, wenn er unter der Überschrift "pünktlich und zuverlässig fliegen" darauf hinweist, daß sie fast ausschließlich mit deutschen Gesellschaften fliegt.

Diese wesentliche Vertragsleistung hat der Veranstalter erheblich geändert, indem er statt der zur Wahl stehenden deutschen Fluggesellschaften Air Berlin, Condor und Eurowings die spanische Fluggesellschaft Areobalear eingesetzt hat.

Wird der Flug nicht mit einer deutschen sondern einer ausländischen (spanischen) Fluggesellschaft durchgeführt, kann der Reisende wegen einer wesentlichen Leistungsänderung vom Reisevertrag nach BGB § 651a Abs 4 S 2 zurücktreten.

Dies gilt auch dann, wenn sich der Reiseveranstalter in den Reisebedingungen das Recht zur Änderung der Fluggesellschaft ausdrücklich vorbehalten hatte, weil eine derartige Leistungsänderung für den Fluggast unzumutbar ist.


LG Kleve, 17.08.2001 - Az: 6 S 120/01

ECLI:DE:LGKLE:2001:0817.6S120.01.00

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