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Schadensersatzansprüche wegen Flugannullierung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 39 Minuten

Die Nichtbeförderung/ Annullierung des Fluges stellt eine Pflichtverletzung des Reisevertrages dar, der auch die Luftbeförderung beinhaltete.

Grundsätzlich ist es dem Kunden zuzumuten, eine gewisse Zeit auf genauere Informationen beim Ausfall eines Fluges zu warten. Er darf dem Veranstalter die Gelegenheit zur Abhilfe nicht dadurch abschneiden, dass er sofort einen Ersatzflug bucht.

Zwar ist es dem Reisenden zumutbar, Abhilfe vom Reiseveranstalter zu verlangen, wenn ein Flug annulliert wird. Dann ist jedoch von Seiten des Reiseveranstalters auch erforderlich, dass er erreichbar ist und sich – auch für den Kunden erkennbar – um einen zeitnahen Ersatzflug bemüht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag.

Am 03.08.2017 wurde mit der Beklagten ein Reisevertrag über einen Gastschulaufenthalt des minderjährigen Sohnes des Klägers, Herrn F in den USA/Santa Barbara zu einem Gesamtreisepreis von 13.530,00 € für die Zeit vom 07.01.2018 bis 09.06.2018 abgeschlossen.

Der Sohn des Klägers sollte am 07.01.2018 um 10.45 Uhr von Stuttgart über London (British Airways) nach Los Angeles (American Airlines) fliegen.

Als der Sohn des Klägers am Flughafen in Stuttgart rechtzeitig zwei Stunden vor dem Flug einchecken wollte, wurde ihm vom Flughafenpersonal mitgeteilt, dass der Flug von London nach Los Angeles annulliert worden sei und darum auch der Flug nach London nicht zu Verfügung gestellt werden könne.

Der Kläger protestierte und bestand auf die Durchführung der Flugbeförderung. Dies wurde jedoch abgelehnt. Der Kläger versuchte erfolglos bei der Beklagten in Deutschland jemanden telefonisch zu erreichen. Bei der Vertretung in den USA sagte man ihm, er müsse sich an das Büro in Deutschland wenden.

Der Kläger buchte für den 07.01.2018 einen Ersatzflug von Stuttgart über Zürich nach Los Angeles am 07.01.2018 mit der Fluggesellschaft „Swiss“ zu einem Preis von 3.381,16 €.

Der Kläger forderte die Beklagte zum Ausgleich dieser Kosten auf, was die Beklagte mit E-Mail vom 15.01.2018 ablehnte.

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