Der Umstand, dass sich auf einem Schiff der Reederei eine Corona-Infektion ereignete, lässt keine gesicherte Prognose zu, dass sich ein solches Infektionsgeschehen auch auf der
Schiffsreise des
Reisenden ereignen wird. Handelt es sich bei dem Infektionsgeschehen auf dem Schiff um ein singuläres Ereignis, so erlaubt dies keine Rückschlüsse auf eine andere Schiffsreise auf einem anderen Schiff.
Der Reisende ist in einem solchen Fall nicht zum kostenlosen Rücktritt wegen außergewöhnlicher Umstände berechtigt.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Kreuzfahrt in der Zeit vom 7.8.2020 bis 19.8.2020. Die Beklagte bestätigte die Reise mit Schreiben vom 1.4.2019. Der Kläger zahlte den Reisepreis an die Beklagte.
Am 3.8.2020 berichtete die ARD, dass auf einem Schiff der Reederei auf einer Expeditionsreise es mehrere positive Corona-Fälle gegeben habe. Die Reederei sagte daraufhin ihre Expeditionsreisen, nicht aber die übrigen Schiffsreisen, ab.
In einem Telefonat vom 5.8.2020 erklärte der Kläger den
Rücktritt vom Reisevertrag.
Die Kreuzfahrt auf dem gebuchten Schiff fand statt. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für Norwegen hat es wegen des Vorfalles auf dem Schiff nicht gegeben.
Mit Schreiben vom 7.8.2020 rechnete die Beklagte die Reise ab und kündigte an, 10 % des Reisepreises zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 7.9.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die vollständige Rückzahlung des Reisepreises.
Der Kläger behauptet, die Reederei habe in einer Pressemitteilung vom 03.08.2020 angeboten, alle bei ihr direkt gebuchten Schiffsreisen zu verschieben oder zu stornieren. Er behauptet, dass sowohl in Amsterdam und Bergen, als auch auf dem Kreuzfahrtschiff selbst und bei den Landausflügen an der norwegischen Küste ein hohes Infektionsrisiko bestanden habe und ist aufgrund dessen der Ansicht, dass er und seine Ehefrau sich dort leicht mit dem Coronavirus hätten infizieren können. Mögliche Folgen hätten sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn die Parteien alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hätten.
Die Beklagte trägt vor, im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers habe keine hinreichende Prognose bestanden, dass die Schiffsreise wegen eines außergewöhnlichen unvermeidbaren Umstandes nicht stattfinden könne.
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