Die Kläger machten Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung geltend.
Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für von der Beklagten auszuführende Flüge. Die Flüge waren Teil eines mit dem Reiseveranstalter Thomas Cook geschlossenen Pauschalreisevertrages.
Der Reiseveranstalter teilte den Klägern am 24.9.2019 mit, dass die Reise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht stattfinden könne. Allgemein bekannt ist, dass am 25.9.2019 über das Vermögen von Thomas Cook das Insolvenzverfahren eröffnet, und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Zumindest gilt nach Art. 3 Abs. 6 der Fluggastrechteverordnung diese „nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird“.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Fluggast soll nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung dafür erhalten, dass der betreffende Flug selbst annulliert worden ist bzw. der Fluggast aus Gründen, die den Flug selbst betreffen, nicht befördert wird, vor allem in Fällen der Überbuchung.
Nach Sinn und Zweck soll jedoch das ausführende Luftfahrtunternehmens eines Fluges, der für sich betrachtet ausführbar gewesen wäre, allerdings aus Gründen, die den Reiseveranstalter betreffen, vor allem wegen dessen Insolvenz, nicht ausgleichspflichtig sein, da er den Grund der Annullierung bzw. Beförderungsverweigerung nicht zu verantworten hat.
Vorliegend liegt eine solche Annullierung einer Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges vor, nämlich aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters.
Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht wegen Nichterfüllung des Vertrages bestehen nicht, da zwischen den Klägern und der Beklagten kein Beförderungsvertrag geschlossen worden war, sondern die Beförderung Teil des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrages war.
Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für von der Beklagten auszuführende Flüge. Die Flüge waren Teil eines mit dem Reiseveranstalter Thomas Cook geschlossenen Pauschalreisevertrages.
Der Reiseveranstalter teilte den Klägern am 24.9.2019 mit, dass die Reise infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht stattfinden könne. Allgemein bekannt ist, dass am 25.9.2019 über das Vermögen von Thomas Cook das Insolvenzverfahren eröffnet, und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es kann dahinstehen, ob vorliegend ein Fall der so genannten vorweggenommenen Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 4 der Fluggastrechteverordnung vorliegt.Zumindest gilt nach Art. 3 Abs. 6 der Fluggastrechteverordnung diese „nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird“.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Fluggast soll nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung dafür erhalten, dass der betreffende Flug selbst annulliert worden ist bzw. der Fluggast aus Gründen, die den Flug selbst betreffen, nicht befördert wird, vor allem in Fällen der Überbuchung.
Nach Sinn und Zweck soll jedoch das ausführende Luftfahrtunternehmens eines Fluges, der für sich betrachtet ausführbar gewesen wäre, allerdings aus Gründen, die den Reiseveranstalter betreffen, vor allem wegen dessen Insolvenz, nicht ausgleichspflichtig sein, da er den Grund der Annullierung bzw. Beförderungsverweigerung nicht zu verantworten hat.
Vorliegend liegt eine solche Annullierung einer Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges vor, nämlich aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters.
Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht wegen Nichterfüllung des Vertrages bestehen nicht, da zwischen den Klägern und der Beklagten kein Beförderungsvertrag geschlossen worden war, sondern die Beförderung Teil des mit dem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrages war.
LG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - Az: 2-24 O 104/20
ECLI:DE:LGFFM:2020:0616.2.24O104.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


