Gemäß Art.
4 Abs. 3,
7 Abs. 1 S. 1 b Fluggastrechteverordnung wird Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen bei Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes ein Betrag in Höhe von 400,00 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km gewährt.
Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung erbringt das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen unverzüglich die
Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 und die Unterstützungsleistungen gemäß den Artikeln
8 und
9, wenn den Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigert wird. Die Vorschrift hat zwar ihren Hauptanwendungsbereich im Rahmen der Beförderungsverweigerung aufgrund von Überbuchungen, allerdings ist der Anwendungsbereich hierauf nicht beschränkt.
Über diesen Wortlaut hinaus stellt auch ein völlig unannehmbares Beförderungsangebot einer Fluggesellschaft eine Beförderungsverweigerung in diesem Sinne dar. Ein unannehmbares Beförderungsangebot ist der Beförderungsverweigerung nach dem Sinn und Zweck der Norm gleichzustellen, um eine Umgehung der Fluggastrechteverordnung zu vermeiden. Dies ist jedoch auf im Einzelfall zu prüfende, krasse Ausnahmefälle beschränkt.
Eine unzumutbares und unannehmbares Beförderungsangebot liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft die Beförderung so anbietet, dass das Angebot einer Verweigerung der Beförderung gleichzustellen ist. Dem Fluggast ist eine Wahrnehmung der Beförderung unter den angebotenen Bedingungen unter Zugrundelegen von objektiven Kriterien aus Sicht des konkreten Fluggastes nicht zumutbar.
Vorliegend wurde den Fluggästen am Abend vor dem Rückflug per E-Mail mitgeteilt, dass sie keine Koffer einchecken dürfen.
Den Fluggästen wurde also angeboten, dass sie selbst zwar befördert werden würden, das Gepäck jedoch nicht aufgegeben werden könne. Ein Angebot hinsichtlich des Gepäcks, wie etwa eine Nachlieferung und vorübergehende Verwahrung, wurde nicht angeboten. Auch eine Aufgabe des Gepäcks gegen eine zusätzliche Gebühr wurde nicht angeboten. Insbesondere hatten jedoch die Fluggästen bereits die Gepäckaufgabe mitgebucht und entsprechend gezahlt.
Die Alternative zum Nichtantreten des Fluges wäre daher gewesen, die Koffer am Abflugort ohne Aufsicht und Aussicht darauf, wann und wie sie diese zurückbekommen würden, zurückzulassen.
Diese Alternative ist jedoch für die Fluggäste nicht hinnehmbar, da sie letztlich gezwungen wären, Eigentum und Besitz ihrer persönlichen Gegenstände, deren Beförderung sie mitgebucht haben, faktisch aufzugeben. Dies ist ihnen nicht zumutbar, sodass im vorliegenden Fall das Angebot der Beförderung ohne Gepäck einer Beförderungsverweigerung gleichzustellen ist.