Dem in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO(EG) Nr. 1008/2008 enthaltenen Erfordernis, wonach bei der Buchung von Flügen im Internet die Annahme fakultativer Zusatzleistungen (hier:
Reiserücktrittsversicherung) „auf opt-in-Basis“ erfolgen muss, wird grundsätzlich auch dadurch genügt, dass der Kunde den eingeleiteten Buchungsvorgang nur fortsetzen kann, wenn er sich für oder gegen die Inanspruchnahme der Zusatzleistung entschieden hat.
In dem in Ziffer 1. genannten Fall kann die konkrete Ausgestaltung des Buchungsvorgangs unlauter sein, wenn sie den Verbraucher irreführt (§ 5 UWG) oder unsachlich beeinflusst (§ 4 Nr. 1 UWG). Bei der Beurteilung, ob eine unsachliche Beeinflussung vorliegt (im Streitfall verneint), ist auch zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei Flugbuchungen über das Internet einem gewissen Zeit- und Entscheidungsdruck ausgesetzt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte verstößt mit der Gestaltung ihres elektronischen Buchungsvorgangs nicht gegen Art. 23 Abs. 1 S. 4 der EU-LuftverkehrsdiensteVO. Die Vorschrift lautet:
„Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.“
Das „Opt-in“-Erfordernis soll verhindern, dass der Flugkunde allein deswegen die Zusatzleistung bestellt, weil er die „Opt-out“-Möglichkeit entweder übersehen oder sich mit ihr nicht richtig beschäftigt hat. Stattdessen soll der Verbraucher eine aktive, d. h. bewusste Entscheidung darüber treffen, ob er die Zusatzleistung will oder nicht (vgl. BGH, 25.10.2012 - Az:
I ZR 81/11).
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